Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Jahr haben daher die Königlichen Cassen noch wie bisher die Perbindlichkeit der Ent- 
schaͤdigung. 
6) Da Wier die neuanzulegenden Thier= und Saugaͤrten als eine ͤkonomische und 
aur Hofhaltung dienliche Einrichtung ansehen und daran keinen Theil nehmen, sondern 
die Ausfuͤbrung derselben dem Koͤniglichen Finanz- Ministerium uͤbertragen wollen, so 
befehlen Wir, daß nach und nach die Hof-Jägerey durch Versorgung des jetzt dabey 
angestellten Personals, und der Richt-Wiederbesetzung der vacanten Seellen, ganz ein- 
gehe. Auch haben Wir 
7) bereits die Verfüqgung getroffen, daß die zur Sau= Jagd bisher gebrauchten 
Has, Rüden um zwen Drutheile vermindert, und der Zwinger zu Hohenheim ganz ein- 
gehen soll. 
Indem Wir durch diese Anordnungen Unserm guten Volke einen aufeichtigen Be- 
weis geben, wie gerne Wir ohne Räücksicht auf eigenes Vergnügen,) seder gegeündeten 
Beschwerde durchgreifend und nie mit täuschenden und halben Maßregeln besegnen, ge- 
ben Wir euch auf, diese Unsere allerhöchste Entschließung allgemein bekannt zu machen, 
damit auch hierdurch den Uebelgessunten und Unser gutes Volk Irreleitenden eine Ver- 
anlassung mehr benommen werde) Unsere landesväterlichen, stets auf dessen wahres Wohl 
gerichter#en Absichten verkennen zu machen. Gegeben Sturtgart, den 7. April 1875. 
Friderich. 
Ad Mand. Jacr. Reg. Ml#j. propr. 
Minisier, Staats= Secretair, 
v. Vellnagel.
	        
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