Nro. 21. 1 8 1 5. B.
Königlich Württembekzgisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 32. April.
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Könsgl. Verordnung, die Jagvfrenen betr. d. d. 10. April 41815.
Frlderich, ven Gottes Gnaden, König von Württemberg #r. ꝛc. ½#
Wir haben mit gröstem Mißfallen zu vernehmen gehabt, welche Excesse in Anforde-
tung von Jagd, Frohnen von Seite des Jagd, Personals hie und da startgefunden ha-
ben, und wie dadurch Unsere Unterthanen bedrückt worden sind.
Um nun diesen Eigenmachrigkeiten und Gewaltthätigkeiten Schranken zu setzen, wol-
ken Wir folgendes verordnet haben.
10 Es sollen von Unseren Königl. Unterthanen keine andere Jagddienste gefordert
werden, als wozu s#e nach Lagerbüchern, besonderen privatrechtlichen Titeln, oder altem
Herkommen verbunden find. » «
2) In Absicht auf Befreyungen Einzelner von den Jagd, Frohnen bleibt es bey
den geleglche Bestimmungen. «
3) Die Jagd- Frohnen und Vorspannen duͤrfen nicht unmittelbar von dem Forst-
und Jagd= Personal ausgeschrieben) sondern müssen von den Konigl. Oberämtern auf,
gebothen werden. » « .
4) Zu kleinen Jagden ist nur die Jagens-Mannschaft aus der Huth zu gebrauchen.
Bey einem größeren Bedürfnisse haben die Oberforstämrer, welchen die Besorgung
obliegt, die Repartitkon der erforderlichen) jedesmal auf das Nothwendige zu beschráu-
kenden JZahl der Jagd= Fröhner, unter den Ober- Amtsbezirken, nach der Jahl der Ja-
genspflichtigen Mannschaft, mit Ausnahme der geseslich Sremten, zu machen; und ist
den Oberforstämtern zu diesem Behufe alle Jahre von den betreffenden Oberämtern die
Jahl der in den zum Oberforst, Amesbezirke gehörigen Orten vorhandenen Jagens, und
Vorspanns. Pgichtigen mitzutheilen.
5) Die Total-Erforderniß ist sodann? nebst der seden Oberamts, Bezirk betreffenden
Quote, dem Oberamte von dem Oberforstamte anzuzeigen: damit von ersterem die noͤ-
chige Bestellung gemacht werden kann.