Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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2)  In  der'  Appellations-Sache  von  dem  Königl.  Ober--  Justiz-  Collegium  zwischen
der  verwittweten  Geheimen  Legations,  Räthin  Stokmayer,  cum  cinstore  in  Stuttgart,
Beklagten,  Appellan#t#in,  und  dem  Major  von  Stokmayer,  Klägern,  Appellaten,  eine  von
väteriicher  Unterstützung  herrührende  Schuldforderung  betreffend,  wird  die  Urthel  voriger
Instanz  bestärigt.  Tübingen,  den  2z.  Aopril  1875.

3)  In  der  Appellations=  Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz=  Collegium,  zwischen
der  Gemeinde  Quekbronn,  Oberamts  Mergentheim,  Beklagter,  Appellantin)  und  der
Stadt  Weikereheim,  Klágerin,  Appellatin,  Kriegs,  Kosten,  Vertheilung  betreffend,  wird
die  Urthel  der  nächstvorigen  Instanz  reformirt,  und  Beklagte  von  der  Klage  entbunden.
Tübingen,  den  27.  April  1815.

1)  In  der  Appellations,  Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz-=  Collegium  zwischen
Michael  Krebs  zu  Untergriesheim,  Oberamts  Neckarsulm,  Beklagten,  Appellanten,  und
der  Cordula  Mannhardt  dalelbst.  Klägerin,  Appellatin,  eine  actio  tutelæ,  jezt  restitut.  in
integrun  wegen  versäumter  Appellations=  Nothfrist  berreffend,  wird  reformatorisch,  AUppellant
  zur  Resticution  zugelassen.  1bid.  eod.

5)  In  der  Appellations-Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz,  Collegium  zwischen
dem  Herrn  Fürsten  von  Hohenlohe-Waldenburg,  Bartenstein,  Beklagten,  Appellanten
und  dem  Pfarrer  Dorsch  zu  Pffzingen,  Oberamts  Mergentheim,  Klägern,  Appellaten,
entzogene  Besoldungs=  Theile  betreffend)  wird  die  Appellation  wegen  Mangels  an  einer
Beschwerde  durch  Urthel  abgeschlagen.  lb.  eod.

Aechts,  Erkenntsisse  des  Khn.  Ober-Jusi=  Colleginmns.

1)  In  Sechen  der  Frau  Fürstin  Juliane  Eleonore  von  Sohenlohe=  Ingelsingen
mocls  deren  Erben,  Intin,  Gegen  Jatin  wider  die  Debitmasse  der  Freiherrn  Philipp
Dietrich  und  Wilhelm  Heinrich  von  Gemmingen-Widdern  Jatin  Gegen  Jantin,  in  der
Vorklage  die  Ansprüche  der  Intin  auf  den  Genuß  der  Nevennen  eines  Antheits  des  Doctenheimer
  Lehens  im  Schuosergrund,  in  der  Rachklage  die  Zurückforderung  der  aus  gedachtem
  Lehen  bezogenen  Nuzungen  betreffend,  wurde  auf  Beweis  erkannt.  Srutegart,
den  13.  April  1815.  ·"

2)DievondcmOberamtssGerichtinGmündinSachenvergeistlichenVecwsb
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cumcuk.JotinAntinpäddebiriunterm25.J1-l.tsc4.incomketeatcrgefästeUrkhec
wurde  per  Relcript.  kasstrt.  Stuteg.  den  r4.  April  1815.

3)  Der  von  dem  Oberamtsgericht  in  Waiblingen  in  der  Schadens.  Ersaz  für  Mishandlungen
  betreffenden  Klagsache  der  Schmidmeister  Burger'schen  Eheleute  zu  Neustade,
Kl.  wider  Georg  Michael  Falkenstein,  und  Jung  Michael  Häfner  von  da,  Bekl.  unterm
ra.  Jul.  181  3.  ausgesprochene  Bescheid,  und  das  von  gedachtem  Oberamts.  Gericht  in
tadem  causs  unterm  10.  Okt.  1814.  eröffnete  Erkenntniß  in  Hinsscht  der  von  den  Bur-