Nro. 4. 1 815. 25
Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blakt.
Samstag, 28. Jan.
Werschrift die Inventur und Theilungs * Kosten betreffend.
Da Se. Königl. Mas. zur Sicherstellung der Unterthanen gegen Willkühr und
Unordnungen in Anrechnung der Inventur und Theilungs-Gebühren eine zwekmäßigere
und gleichförmige Geschafcs= Behandlung in Absicht auf die Revision, Decretur und Aus-
bezahlung solcher Kosten allergnädigst anzuordnen geruht haben, so werden hierüber nd-
here Vorschriften ertheilt:
1) Die Inventur und Theilungs= Kosten, welche äm Schlusse sedes solchen Geschaf,
tes specifisch zu berechnen und beizusegen sind, sollen zwar sogleich nach Vollendung der
Arbeit, wie bisher von dem Theilungs-Actnar eingezogen) jedoch an sämtliche Partici,
panten vor erfolgter oberamtlichen Decretur, deren weiter unten gedacht werden wird,
nicht mehr als drei Viertheile des ganzen aufgerechneten Betrags, nach dem einem Je-
den gebührenden Antheile, vorschußweise ausbezahlt, das ubrige Liertel aber) nebst der
unten zu bestimmenden Eneschädigung für den Revisor, muß bis zu erfolgtrr oberamtli-
chen Decretur bei dem Gerichte dessenigen Ortes, wo das befragte Geschäft vorgenom-
men worden ist, urkundlich hinterlegt werden. Erst nachdem der Aktuar das Inventur-
und Theilungs-Geschäft mit oberamtlicher Koste 1 Decretur wieder zurnkerhalten hat, sind
die dekretirten Kosten an sämtliche Prätendenten vollends auszubezahlen, worauf dann
die Smpfangs= Bescheinigung von sedem derselben dem Kosten= Berzeichnisse beigefügt,
der etwaige Betrag der Durchstriche hingegen an die Interessenten zurülgegeben, und
von ihnen der Rückempfang, oder daß nicht mehr, als dekretirt, bezahlt worden sei) be-
urkundet werden muß, sofort aber die Inventarien und Theilungen zum Behuf der Prü-
fung) ob der lettgedachten Vorschrifr gibuhrend nachgelebt worden sei, nebst der bereits-
oben erwähnten Revisions-Gebühr, dem Commun= Rechnungs, Revisor wieder zu über-
senden sind. «
2)DenStadt-undAmtsschreilsemwirdeszurbesondcmPflichtgetnachk,sogleichs
nachdem die Inventuren und Theilungen in einem Orte beeudigt sind, und sie die des-