Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

900  Viertes  Buch.  Familienrecht.
2.  D.  h.  mit  dem  im  Urteile  gemäß  8  18  als  Zeitpunkt  des
Todes  angenommenen  Zeitpunkte.  Vgl.  §§  14942,  1594;  3P.  8  970.

II.  Folgen.  1.  Herausgabe
des  eingebr.  Guts  §.  1421.

Nach  der  Beendigung  der  Verwaltung  und  Nutznießung
hat  der  Mann  das  eingebrachte  Gut  der  Frau  herauszugeben
und  ihr  über  die  Verwaltung  Rechenschaft  abzulegen.*"  Auf
die  Herausgabe  eines  landwirthschaftlichen  Grundstücks  findet
die  Vorschrift  des  §.  592,  auf  die  Herausgabe  eines  Landguts
finden  die  Vorschriften  der  §§.  592,  593  entsprechende  Anwendung.


1  1292,  1007,  1009,  13241,  591,  593,  II  a  1320,  II  b  1406,  III  1404.
M.  IV,  183,  283.  Prot.  1V,  187,  174,  213,  VI,  278.  D.  196.
1.  im  ganzen,  s.  §  260.  Gilt  auch  im  Falle  des  Konkurses  über
das  eingebr.  Gut.  E.  R.  73  38;  s.  §8  1411  A.  2.  Grundlage  8  1372.
Teilung  findet  nicht  statt,  weil  die  Gatten  nichts  Gemeinsames  haben.
Zu  vgl.  §  1055.  Auch  keine  Ausgleichung  zwischen  Vorbehaltsgut  und
eingebr.  Gut  —  beide  gehören  der  Frau.  Über  die  Nutzungen  aus
letzterem  (§  101)  und  über  etwaige  Ersatzansprüche  der  Frau  oder  des
Mannes  kann  eine  Auseinandersetzung  nötig  sein.  Jetzt  darf  die  Frau
die  im  §  1394  bezeichneten  Ansprüche  geltend  machen.  Die  Frau  hat
kein  Vorzugsrecht  gegenüber  anderen  Gläubigern  des  Mannes  und  keine
gesetzl.  Hypothek.  Was  während  der  Ehe  erworben  worden  ist,  gehört,
soweit  nicht  Vorbehaltsgut  oder  Surrogation  des  eingebr.  Guts  vorliegt,
dem  Manne  allein,  und  zwar  auch  wenn  der  Erwerb  auf  einer  Arbeitstätigkeit
  beruht,  die  die  Frau  im  Hause  oder  Geschäfte  des  Mannes  entfaltet



Jat  g8  259  A.  1,  1681,  1890,  nicht  ũber  die  Nutzungen,  aber
8  1383.  *  Ehemann  hat  einzelne  Verwaltungsmaßnahmen,  wenn  sie
beanstandet  werden,  zu  rechtfertigen,  und  ihn  trifft  die  Beweislast,  daß
er  mit  der  Awüehürihen  Sorgfalt  —  8  1359  —  verfahren  ist;  vgl.  auch
ZP.  8  254  3.  s.  88  10552,  16632.  Landgut  s.  8  98  M.  4.

8.  1422.

Wird  die  Verwaltung  und  Nutznießung  auf  Grund  des
§.  1418  durch  Urtheil  aufgehoben,  so  ist  der  Mann  zur  Herausgabe
  des  eingebrachten  Gutes  so  verpflichtet,  wie  wenn!:  der
Anspruch  auf  Herausgabe  mit  der  Erhebung  der  Klage  auf
Aufhebung  der  Verwaltung  und  Nutznießung  rechtshängig  geworden

  wäre.:
1  1329,  11  1321,  IIb  1407,  111  1405.  M.  IV,  302.  Prot.  IV,  137,  214
1.  vgl.  §  292.  Es  wird  so  angesehen,  als  ob  die  Herausgabe
bereits  in  der  Klage  aus  §  1418  verlangt  worden  wäre.  Gilt  nicht  für
andere  Fälle  der  Beendigung,  insbes.  nicht  bei  Scheidung  oder  Auf