900 Viertes Buch. Familienrecht.
2. D. h. mit dem im Urteile gemäß 8 18 als Zeitpunkt des
Todes angenommenen Zeitpunkte. Vgl. §§ 14942, 1594; 3P. 8 970.
II. Folgen. 1. Herausgabe
des eingebr. Guts §. 1421.
Nach der Beendigung der Verwaltung und Nutznießung
hat der Mann das eingebrachte Gut der Frau herauszugeben
und ihr über die Verwaltung Rechenschaft abzulegen.*" Auf
die Herausgabe eines landwirthschaftlichen Grundstücks findet
die Vorschrift des §. 592, auf die Herausgabe eines Landguts
finden die Vorschriften der §§. 592, 593 entsprechende Anwendung.
1 1292, 1007, 1009, 13241, 591, 593, II a 1320, II b 1406, III 1404.
M. IV, 183, 283. Prot. 1V, 187, 174, 213, VI, 278. D. 196.
1. im ganzen, s. § 260. Gilt auch im Falle des Konkurses über
das eingebr. Gut. E. R. 73 38; s. §8 1411 A. 2. Grundlage 8 1372.
Teilung findet nicht statt, weil die Gatten nichts Gemeinsames haben.
Zu vgl. § 1055. Auch keine Ausgleichung zwischen Vorbehaltsgut und
eingebr. Gut — beide gehören der Frau. Über die Nutzungen aus
letzterem (§ 101) und über etwaige Ersatzansprüche der Frau oder des
Mannes kann eine Auseinandersetzung nötig sein. Jetzt darf die Frau
die im § 1394 bezeichneten Ansprüche geltend machen. Die Frau hat
kein Vorzugsrecht gegenüber anderen Gläubigern des Mannes und keine
gesetzl. Hypothek. Was während der Ehe erworben worden ist, gehört,
soweit nicht Vorbehaltsgut oder Surrogation des eingebr. Guts vorliegt,
dem Manne allein, und zwar auch wenn der Erwerb auf einer Arbeitstätigkeit
beruht, die die Frau im Hause oder Geschäfte des Mannes entfaltet
Jat g8 259 A. 1, 1681, 1890, nicht ũber die Nutzungen, aber
8 1383. * Ehemann hat einzelne Verwaltungsmaßnahmen, wenn sie
beanstandet werden, zu rechtfertigen, und ihn trifft die Beweislast, daß
er mit der Awüehürihen Sorgfalt — 8 1359 — verfahren ist; vgl. auch
ZP. 8 254 3. s. 88 10552, 16632. Landgut s. 8 98 M. 4.
8. 1422.
Wird die Verwaltung und Nutznießung auf Grund des
§. 1418 durch Urtheil aufgehoben, so ist der Mann zur Herausgabe
des eingebrachten Gutes so verpflichtet, wie wenn!: der
Anspruch auf Herausgabe mit der Erhebung der Klage auf
Aufhebung der Verwaltung und Nutznießung rechtshängig geworden
wäre.:
1 1329, 11 1321, IIb 1407, 111 1405. M. IV, 302. Prot. IV, 137, 214
1. vgl. § 292. Es wird so angesehen, als ob die Herausgabe
bereits in der Klage aus § 1418 verlangt worden wäre. Gilt nicht für
andere Fälle der Beendigung, insbes. nicht bei Scheidung oder Auf