Full text : Impf-Friedhof.

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Entscheidung  des  Landesherrn  oder  der  von  ihm  delegierten  Behörde
  über  die  Anerkennung  eines  zweifelhaften  Adels  gegenüber
jedem  Dritten  oder  nur  in  beschränkter  Weise  wirkt.  Dass  nun
das  erstere  der  Fall  ist,  ergibt  sich  aus  der  oben  entwickelten
absoluten  Wirkung  des  dem  Landesherrn  vorbehaltenen  Staatshoheitsrechts,
  den  Adel  zu  verleihen,  anzuerkennen  und  zu  bestätigen,
  das,  wie  oben  eingehend  erörtert,  niemals  durch  ein  besonderes
  (zesetz  eingeschränkt  wurde.  Wenn  in  dem  Urteil  des
Reichsgerichts  vom  29.  Januar  1885  (Entscheidung  in  Strafsachen
Bd.  12  8.  2)  ausgeführt  wird:

„Nun  wird  das  gesamte  Strafverfahren  von  dem  Grundsatze
  beherrscht,  dass  der  Strafrichter,  welcher  über  die  Strafbarkeit
  einer  Handlung  entscheiden  soll,  alle  Voraussetzungen,
die  für  die  Beantwortung  der  Schuldfrage  wie  für  die  Festsetzung
  der  Strafe  massgebend  sind,  selbständig  zu  erörtern
und  nach  seiner  freien,  aus  dem  Inbegriffe  der  Verhandlung
zu  schöpfenden  Ueberzeugung  festzustellen  hat  ($  260  StPO.).
Dies  gilt  auch  von  denjenigen  Voraussetzungen,  welche  einem
andern  als  dem  eigentlichen  strafrechtlichen  Rechtsgebiete  angehören
  und  so  namentlich  von  Fragen  des  öffentlichen  Rechts,
welche  nach  der  einen  oder  nach  der  anderen  der  vorbezeichneten
  Richtungen  für  die  von  dem  Strafrichter  zu  erteilende
Entscheidung  präjudiziell  sind.  Eine  Ausnahme  von  diesem
Grundsatz  könnte  nur  auf  positiver  gesetzlicher  Grundlage  zugelassen
  werden“,

so  soll  die  Richtigkeit  dieser  Ausführungen  nicht  bestritten  werden;
  aber  die  positive  gesetzliche  Grundlage  für
die  Ausnahme  ist  eben  bei  den  landesherrlichen
  Entscheidungen  über  die  Adelsanerkennung
  gegeben.  Unter  der  gesetzlichen  Grundlage  muss  selbstverständlich
  hier  wie  sonst  jede  Rechtsnorm,  und  zwar
die  Rechtsnorm  ihrem  Sinne  nach,  verstanden.  werden.  In
dem  Sinne  des  hier  in  Rede  stehenden  Hoheitsrechts  liegt  aber