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Entscheidung des Landesherrn oder der von ihm delegierten Behörde
über die Anerkennung eines zweifelhaften Adels gegenüber
jedem Dritten oder nur in beschränkter Weise wirkt. Dass nun
das erstere der Fall ist, ergibt sich aus der oben entwickelten
absoluten Wirkung des dem Landesherrn vorbehaltenen Staatshoheitsrechts,
den Adel zu verleihen, anzuerkennen und zu bestätigen,
das, wie oben eingehend erörtert, niemals durch ein besonderes
(zesetz eingeschränkt wurde. Wenn in dem Urteil des
Reichsgerichts vom 29. Januar 1885 (Entscheidung in Strafsachen
Bd. 12 8. 2) ausgeführt wird:
„Nun wird das gesamte Strafverfahren von dem Grundsatze
beherrscht, dass der Strafrichter, welcher über die Strafbarkeit
einer Handlung entscheiden soll, alle Voraussetzungen,
die für die Beantwortung der Schuldfrage wie für die Festsetzung
der Strafe massgebend sind, selbständig zu erörtern
und nach seiner freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlung
zu schöpfenden Ueberzeugung festzustellen hat ($ 260 StPO.).
Dies gilt auch von denjenigen Voraussetzungen, welche einem
andern als dem eigentlichen strafrechtlichen Rechtsgebiete angehören
und so namentlich von Fragen des öffentlichen Rechts,
welche nach der einen oder nach der anderen der vorbezeichneten
Richtungen für die von dem Strafrichter zu erteilende
Entscheidung präjudiziell sind. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz könnte nur auf positiver gesetzlicher Grundlage zugelassen
werden“,
so soll die Richtigkeit dieser Ausführungen nicht bestritten werden;
aber die positive gesetzliche Grundlage für
die Ausnahme ist eben bei den landesherrlichen
Entscheidungen über die Adelsanerkennung
gegeben. Unter der gesetzlichen Grundlage muss selbstverständlich
hier wie sonst jede Rechtsnorm, und zwar
die Rechtsnorm ihrem Sinne nach, verstanden. werden. In
dem Sinne des hier in Rede stehenden Hoheitsrechts liegt aber