Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

Nro. 48. 1 3 1 5. 353 
Koͤniglich, Wuͤrttembergisches 
Staats- und Regierungs-Blatt. 
Samstag, 7. Ott. 
  
  
Herbst= General, Rescript pro 1315. 
Bei der bevorstehenden Weinlese werden diesenige Königl. Cameral, Beamte, welche 
Weingefälle zu administriren haben, unter Verweisung auf die wegen der Herbst, Anstal- 
ten und der Gefäll, Erhebung erlassene altere und neuere Verordnungen, im Allgemeinen 
#an gewiesen, dafür besorge zu seyn, daß die der Kongl. Ober, Finanzkammer zustehenden 
Weingefälle vollständig und mit mäöglichster Beschränkung der Kosten zum Einzug ger 
bracht werden. 
Zugleich steht man sich aber auch veranlaßt, denselben noch folgende besondere Vor- 
schriften zu ertheilen: 
1) Da die Trauben vom Nachtrieb in der Zeitigung noch weit zurüfk sind „so ist un- 
ter Mitwirkung des Oberamts die Einleitung dahin zu treffen, daß die Weinlese, so lan- 
ge, als es nur möglich und räthlich ist, aufgeschoben und eine höhere Reife der Trauben 
abgewartet werde. 
a) Die jährlichen Gefälle an Boden, Beet. und Gült= Wein find) so weit es nur 
immer seyn kann, mit allem Ernst in nature einzu ziehen, und es darf schlechterdings nur 
denjenigen Weinbergsbesshern, welche aus allen ihren Weinbergen zusammengenommen 
nicht so viel Wein erlesen, als ihre Schuldigkeit beträgt) gestattet werden, den Werth 
dafür in den zwischen künftig Martini und Lichtmeß stattsindenden mittleren Preisen mic 
Geld zu bezahlen; solchen Gefällpflichtigen hingegen, welche hierzu nicht vermögend sind, 
ist der Nacural, Betrag in den Ausskand zu schreiben) und zum Einzug im näcesten Jahr 
zu notiren. 
3) In denjenigen Orten, wo wegen zu geringen Ertrags der Weinberge keine öffent- 
liche Kelter ausgerüstet wird, ist, nach Beschaffenheit der Umstände, der Jehure 
) entweder vom Vorlaß nach der Eiche, vom Druck hingegen nach einer unpar- 
theilischen Schazung einzuzichen, 
b) oder es ist solcher nach Rauhem zu nehmen, und zum Aunspreßen Des Weines 
eine Privat, Trotte zu miethen,
	        
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