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Schaden zu ersetzen. Stutegart, den 77. Nov. 1815. Korigl. Polizei, Ministerium.
» Interims= Polizelmihister, Graf v. Zeppelin.
Köinigl. Berordnung för die Städte Stuttgart und Ludwigsburg, das Fahren der Kutscher
*ê* in der Mitte der Streßen und datVorfahren derselben betr.
Se. Königl. Mas. haben die Verordnung vom 14. Merz 1808., nach welcher
in den beiden. Renldenzstädten bei 10 fl. Strafe jeder Kutscher in der Mitte der Strahen
fabren, und kein Kurscher dem andern vorfahren soll, dahin abgendert, daß erstberühn-
Scrafe nur alsdann statt finden soll, wenn dadurch, doß ein Kutscher nicht in der Mitte
der Straßen oder einem andern Kutscher vorfähre, ein Schaden geschieht. Der Kutscher
har in diesem Falle zugleich allen verursachten Schaden zu ersehen. Stuttgart, den 17.
Nov. 1815. Konigl. Polizei, Ministerium. Interims, Polizei-Minister,
Graf v. Zeppelin.
Rechts-Erkenutnisse des Kön. Ober-Justiz-LCollegiums.
.I)0 In der Appellations= Sache von Urach zwischen Catharina, Georg Wezels She-
frau zu Mezingen, Caroline, Johannes Webers Wittwe zu Dettingen, cum curetoribus,
„Erhard Lieb zu Urach und Maria Agatha, Johann Sctangers Ehefrau zu Dertingen cum
curetme, Bekl. Anten, sodann Friedrich Hag, Schreiner zu Münsingen, als Pfleger der
abwesenden Barbara Hagin von da) Kl. Acen, die Auslieferung eines pflegschaftlichen
Vermäögens betr., wurde confirmatorie erkannt. Stutes. den 30. Okt. 18715.
2) In der Appellations, Sache von Oehringen zwischen Wilhelm Schleierbach, Wirth
zu Untcerhöfen, Bekl. Anten) und dem vormaligen Fürstl. Hohenlohischen Justizrath Kober
zu Adolzfurth, Kl. Aten, Ppü##debiri, wurde das Erkenntniß voriger Instanz bestatiger.
Stutegart, den r. Nov. 1815.
3) Die Aopellations= Sache von Göppingen zwischen dem Pfarrer M. Wider zu
Hattenhofen, Bekl. Anten, und dessen Ehefrau, Christiane, geb. Engler, Kl. Atcin, Alimen=
te betreffend, wurde wegen Mangels einer Beschwerde von Amtswegen per Relcr. ver-
worfen. Scuttg. den 13. Nov. 1875.
Scraf, Erkenninisse des Königl. Criminal, Tribunals.
Ad. Mand. Sacr. Reg. Mej.
Den 4. Sept. ist der zu Ulm verhaftete Thomas Mayer ven Wolpershofen, Ober-
amts Wiblingen, wegen wiederholter Falschung und Scortations= Vergehens, neben dem
Ersaßtz der ihm zuerkannten Kosten zu sechsmonatlicher Juchthausstrafe verurtheilt, und
zugleich verordnet worden, daß er nach deren Erstehung unter Ortspolizeiliche Aufscht
gestellt werden foll. # " "
««Dens.SeptwurdederzucllqugenjnVerhaftunvllntecsuchunggekommene
PositiofsicialzuAaletysodannrievöichBasmbachvonEßlingemwegendekgegcnidn
erhobenen Unterschlagungen und Fälschungen) neben Unfahigkeitserklärung zu Bekleidung