Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Gesetz-  und  Verordnungsblatt

für  das  Königreich  Sachsen.
6.  Stück  vom  Jahre  1900.

 

Juhalt:  JNr.  34.  Gesetz,  eine  Abänderung  von  §  4  des  Gesetzes  vom  30.  April  1890  betr.  S.  229.  —  Nr.  35.
Bekanntmachung,  die  Eröffnung  des  Betriebes  auf  der  normalspurigen  Nebeneisenbahn  von  Zwönitz  nach
Scheibenberg  betr.  S.  230.  —  Nr.  36.  Verordnung,  die  Gebührenordnung  für  Aerzte,  Chemiker,  Pharmazeuten
  und  Hebammen  bei  gerichtlich=  medizinischen  und  medizinalpolizeilichen  Verrichtungen  betr.  S.  231.—

Nr.  37.  Verordnung,  die  Abänderung  des  Geschäftsregulativs  für  das  Landes-Medizinalkollegium  betr.
S.  240.  —  Berichtigung.  S.  240.

 

Nr.  34.  Gesetz,

eine  Abänderung  von  §  4  des  Gesetzes  vom  30.  April  1890
(G.=  u.  V.-Bl.  S.  66)  betreffend;

vom  14.  April  1900.

W,  Albert,  von  GOTTES  Gnaden  König  von  Sachsen

2.h  ꝛc.  20.
verordnen  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände  wie  folgt:

8  4  des  Gesetzes,  die  Pensionsberechtigung  der  berufsmäßigen  Gemeindebeamten
  in  den  Städten  mit  der  Städteordnung  für  mittlere  und  kleine  Städte

sowie  in  den  Landgemeinden  betreffend,  vom  30.  April  1890  wird  durch  folgende
Bestimmung  ersetzt:

§  4.  Insoweit  nicht  ortsstatutarisch  günstigere  Bestimmungen  getroffen  worden  sind,
ist  den  berufsmäßigen  Bürgermeistern  der  mittleren  und  kleinen  Städte,  sowie  den
berufsmäßigen  Gemeindevorständen,  wenn  sie  nach  Ablauf  ihrer  Wahlperiode  nicht  wiedergewählt
  werden,  die  Hälfte  ihres  zeitherigen  Diensteinkommens
nach  mindestens  zwölfjähriger  Dienstzeit  als  jährliche  Pension,
nach  nur  sechsjähriger  Dienstzeit  aber  auf  vier  Jahre  als  Unterstützung
zu  gewähren.

 

Ausgegeben  zu  Dresden  den  5.  Mai  1900.  31