Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

8. 4. Groͤße. 
Zum Dienste in der Linie der Armee inelusive der Train, Soldaten und Tambours, 
ist das geringste Meß 5 Fuß c# Joll nach dem Württembergischen Decimal-Maaßstabe. 
g. 5. Ausnahme von der allgemeinen Milttairpflicht. 
Von der allgemeinen Verbindlichkeit zum activen Königlichen Militair-Dienste, fin- 
den folgende Ausnahmen state: 
A.) Den vermals immediaten deutschen Reichsfürsten und Grafen, deren Besihungen 
in Unsern Königlichen Staaten gelegen sind, gestatren Wir eine unbedingte Befreiung für 
(((0 und ihre Familien. Micglieder, indem Wir zu ihnen das Vertrauen hegen, daß sie 
sich, besonders wenn für das Vaterland Gefahr zu erwarten stände, von felbst verpflich- 
tet fühlen werden, Uns ihre Dienste zu widmen. 
B.) Ferner genießen eine Ausnahme: 
2) die von Uns im Civil, Fache angestelltew, in firer Besoldung stehenden Staaks- 
Diener, in se lange sie in dieser Eigenschafe wirklich dienen. · 
b) Sben so die in Hofdiensten befindlichen Unterthanen) bis incl. Kammer-Junker. 
Jc.) Entlassene aus dem Königreiche gebüctige Offtziers,) in so fern bei ihrer Entlas- 
siung die Fortdauer ihrer Milirairpflichtigkeit nicht ausgesprochen worden ist. Wir behal- 
ten uns jedoch im andern Fakle vor) bei eintretender Erforderniß über dergleichen ent- 
lassene Offtziers zu disponiren. . 
d) Katholische, in das Priester-Seminarium aufgenommene Seminaristen. 
Ingleichem die angestellten Schullehrer der drei christlichen Confessionen. 
g.) Diesenigen Individuen, welche sich für den Dienst des Staats, das geistliche oder 
öffentliche Lehramt, oder für die Heilkunde gebildet haben, und von den gesezlichen Be- 
hörden geprüft sind, als Advocaten) protestaneische Vicarien) Präceptoren) Collaborato= 
ren, Medicinae Pratlici. 
f.) Die nach Allerhöchster Verordnung als Staatsdiener zu betrachtenden Ertrapro= 
batoren, Accessssten, Aecuarien und Sobstituten, in so fern sie geseslich examinirt, und 
bei den verschiedenen Stellen wirklich angestellt und beeidiget sind, auch ssch durch ihre 
Nenntnisse und ein moralisch, gutes Benehmen dieser Auszeichnung würdig machen. 
In Anlehung des erforderlichen Alters zu Erstehung der Prüfungen) hat es bei den 
bestehenden gesetzlichen Vorschriften sein Verbleiben. 
88) Die in Commun-Diensten stehenden, von den bekreffenden höhern Behörden be- 
stätigten und befoldeten Commun-Diener, in so fern sie das gesesßliche Alter haben. 
h) Die mit Allerhöchster Genehmigung in niedern Hofdiensten stehenden Individuen, 
so kange sie diese Scellen wirklich bekleiden. 
i) Desgleichen die bei den Königlichen Berg, und Eisenwerken, auch Salinen) mie 
höherer Approbation angestellten und verpflichteten Personen.
	        
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