Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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k) Ingleichem die auf den Koͤniglichen Domaͤnen-Guͤtern und Maiereien angestell- 
ten Personen. 
!) Die Offseianten und Lioree-Bedienten der Prinzen und Prinzesstnen des Kenigli- 
lichen Hauses, in so weit ihnen solche nach der Ullerhöchsten Bestimmung zukommen) und 
so lange sie im wirklichen Dienste und Sold stehen. - 
m) Denjenigen Individuen, welche sich in Friderichshafen ansiedeln, so bald sie ein 
Gebäude nach der Vorschrift aufgeführt haben, und daselbst wohnen, ist für sich, oder 
im Fall die Unstedler verheirathet sind, und aushebungsfähige Kinder haben, den letztern 
eine sechsjäbrige Militair= Dienst-Freiheit bewilliget. # 
Kn) Ulle mit Allerhöchster Erlaubniß verheirarheten Königlichen Unterthanen bleiben 
von der Beiziehung zum activen Militair-Dienste in der Linie befreit. Sndlich 
o) sind alle diesenigen Individuen, welche entweder wegen Untüchtigkeic für die Linie, 
oder nach ausgedienter Capitulation ihren Abschied erhalten haben, vom Dienste in kder 
ectiven Armee befreit. « · 
Es versteht sich von selbst, daß den unter vorstehenden Categorien aufgefuͤhrten, von 
der allgemeinen Militair= Pslicht ausgenommenen Individuen) diese Eremtion nur in 0 
lange zukommt, als die in ihren verschiedenen Verhältnissen begründete Bedingung zwirk- 
uch eintritt, und auf sie angewendet werden kann. 
. 6. Juden und Wiedertäufer. 
In Ansehung der im Königreiche anger#essenen Juden) so wie auch der Wiedertäufer, 
wollen Wir, wie bisher, gestattet haben, daß diesenigen, welche das Loos zum Militair= 
Dienst bestimmt, statt des persönlichen Eincrirts in denselben, die Summe von 
Vierhundert Gulden in Unsere Kriegs, Casse bezahlen dürfen. 
#. 7. Behbrder. Krieas= Departement, Recrutirurgs= Section. 
Unser Königliches Kriegs= Departement und unrer ihm die fünfte Seckion desselben, 
(Recrutirungs" Section) hat die oberste Aufsicht und Leicung der Recrurirungs, Geschäf- 
te im Königreiche. . 
Von dieser Behörde gehen alle Normal= Verfügungen und Anordnungen an die ihr 
untergeordneten Sellen auf dem Lanoe aus. 
Dieselbe hat über die genaue Anwendung und Beobachtung der geseblichen Bestim- 
mungen zu wachen, über die Dienstpflicheigkeic der Einzelnen in zweifelhaften Fällen zu 
erkennen) die Reparcitionen der auszuhebenden Mannschaft zu entwerfen, und sters eine 
vollstandige Uebersicht aller Militairpflichtigen zu führen. 
Justiz= Section. 
In so fern es sich von Civil= Bestrafung ungehorsam abwesender Militair-Pflich= 
cigen handelt, har wre bisher die (achte) Justiz= Secrion des Kriegs, Departements, die 
Cognition auszunben. 
!§½21. F. 6. Rekrutwungs-Commission der Etadt Stuttgart. 
Zuͤr die Koͤnigliche Residenzstabt Stuttgart besteht füͤr die Rekrutirungs- Geschaͤft-
	        
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