Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Jur  Controle  der  vifttirenden  Aerzte  werden  von  Zeit  zu  Zeit  eommissarische  Nachvisitationen
  vorgenommen  werden.!

.  14.  Elassification.

Die  militairpflichtigen  Individuen  werden  nach  Maßgabe  ihrer  in  Folge  der  Muste,
rung  sich  ergebenen  physischen  und  rechtlichen  Verhältnisse  in  folgende  4  EClassen  abgetheilt.
I.  Classe.

Diese  Classe  begreift  die  zunächst  der  Aushebung  unterliegenden  vollkommen,  diensttüchtigen
  Subsecte  vom  vollendeten  20sten  bis  zum  zurückgelegten  35sten  Jatzre,  und
vom  kleinsten  bis  zum  gröôsten  Linienmeß,  bei  denen  in  Ansehung  ihrer  Verhaͤltnisse  keine
  rechclichen  Anstände  vorwalten.

II.  Claesse.  —

Die  Individuen  vom  zurückgelegten  1gten  bis  nach  vollendetem  aosten  Jahre  ohne
Unterschied  ihrer  ohysischen  Beschaffenheit.

III.  Classe.

Die  von  den  Oberamts,  Aerzten  für  minder  tüchtig  erkannten  Individuen  von  dem
Lushebungs=  Alter.

IV.  Classe.

In  dieselbe  kommen  alle  diesenigen)  im  Aushebungs=  Alcer  stehenden  Individnen
welchen  zwar  keine  Ausnahme  von  der  allgemeinen  Militair=  Pflichtigkeit  zugestanden  7,
die  sedoch  wegen  ihrer  besondern  individuellen:  oder  Familien=  Verhältnisse,  vorzugswente
Berücksichtigung  verdienen)  und  zwar  solche)  die  für  das  Bedürfniß  der  verschiedenen
Staats=  Institute,  für  die  Aufrechthaltung  der  öffentlichen  Buldungs=  und  Erziehungs-Anstalten)
  Besehung  öffentlicher  Aemter,  Belebung  der  Kunst,  und  Beförderung  des  Landbaus,
  überhaupk  aber  für  die  Erhaltung  des  allgemeinen  Wohlstandes  unenrbehrlich  sind.

In  diese  Kategorie  eignen  sich  demnach  insbesondere:

a)  Die  in  den  niedern  und  höhern  Königl.  Seminarien  befindlichen  Subsecte,  welche
  auf  Königl.  Kosten  estogen,  und  für  das  protestantische  Predigt  =  und  Lehramt  gebilder
  werden.

b)  Mie  Allerhöchster  Erlaubniß  Studirende,  welche  für  ihre  künftige  ausschließliche
Bestimmung  eine  höhere  wissenschaftliche  Bildung  verfolgen,  in  se  fern  sie  sich  durch
Fleuß,,  Fortschritce  und  ssttlichen  Charakter,  in  Folge  der  Jeugnisse  ihrer  Lehrer  und  Vorgesetzten,
  dieser  Begünstigung  würdig  machen.

c)  Die  in  dem  theologischen  Seminarium  zu  Tübingen  angestellten  Famuli.

d)  Die  in  dem  Schullehrer,  Seminarium  zu  Eßlingen  befindlichen  Zöglinge.

e)  Die  bei  den  Prüfungen  des  Knigl.  Ober-Conssstoriums  und  des  katholisch=  geistlichen
  Rarhes  für  fähig  erfundenen,  und  bei  öffentlichen  Schulen  angestellten  Provisoren,
se  wie  Allerhöchst  legitimirte  Privat,  Lehrer