Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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.  24.  Abwesende,  unb  darauf  sich  beziehende  Verfügungen.

Gegen  diefenigen)  welche  zu  Umgehung  ihrer  Militär-Dienstpflicht  ssch  ins  Ausland
  entferne,  das  Vergehen  ihrer  Abwesenhen  in  erwähnter  Absicht  durch  Fälschungen
vermehrt  haben  2c.)  behalten  Wir  Uns  bevor,  angemessene  gesesliche  Bestimmungen  zu
ertheilen.  "  «

Deserteurs.

Denjenigen,  welche  meineidig  von  ihrer  Fahne  entweichen,  und  die  sonach  wirk,
sich  als  Deserteurs  erkannt  werden,  wird  alles  Vermoͤgen,  das  ihnen  um  diese  Zeit  mit
Nutzen  und  Eigenthum  bereits  angefallen  war,  gleichbalden  sequestrirt.

Im  Falle  der  Attrapirung  wird  gegen  einen  Deserteur  ruͤcksichtlich  seiner  Person,
den  hierunter  bestehenden  Militaͤr--Gesetzen  gemaͤs  verfahren.

Nach  der  in  diesem  Falle  erstandenen  militaͤrischen  Strafe,  wird  das  sequestrirte
Vermoͤgen  wieder  freigegeben.

Bei  dem  Deserteur,  welcher  auf  General-Pardon  sich  gestellt  hat,  faͤllt  zwar  die
Juerkennung  einer  milit#rischen  Strafe  hinweg.  Es  tritt  jedoch  immerhin  die  Confiskation
  des  einem  solchen  zur  Zeit  der  Desertion  angefallenen  Vermoͤgens  ein,  in  so  fern
nicht  anders  in  dem  Edikt  des  General-Pardons,  die  Aufhebung  von  jener  ausdruͤcklich
zugestanden  ist.

Einem  beharrlichen  Deserteur  wird  die  Sttafe  der  Confiskation  des  bei  seiner  treulosen
  Entfernung  bereits  in  sein  Eigenthum  uͤbergegangenen  Vermoͤgens,  zuerkannt.
Das  ihm  spaͤterhin  zugefallene  Vermögen  aber,  geht  an  die  nächsten  Erben  über,  indem
von  einem  solchen  Desertenr  weiter  gar  keine  Notiz  mehr  genommen  wird.

Warnung  für  die  mit  der  Recrutirung  beschäftigten  Königl.  Diener.

Zu  Unsern  Königl.  Militair=  und  Ctvil  Dienern,  sie  mögen  mittelbar  oder  unmittelbar
  mit  den  Recrutirungs,  Geschäften  zu  thun  haben)  hegen  Wir  die  zuverläßige  Erwartung,
  daß  Jeder  in  seinem  Theile  eine  streng  gesetzliche  genaue  Behandlung  dieser  Geschäfce
  sich  vorzüglich  angelegen  seyn  lassen,  und  zu  seiner  unverletzlichen  Pflicht  machen
  werde.

Die  geringste  Vernachläßigung)  Parteilichkeit,  so  wie  sede  geseswidrige  Handlung
und  Pflicht-Verlehung)  wird  ohne  alle  Nachsscht  geahnder  werden.

Wer  in  Beziehung  auf  Dienst-Verrichtungen  bei  der  Musterung  und  Aushebung,  von
dabei  interessirten  Individuen,  sei  es  aus  was  für  einer  Ursache,  irgend  eine  Bezahlung  in
Geld  oder  Geldeswerth  annehmen  würde)  soll  nach  Erfund  der  Umstände  strenge  behan,
delt  werden.  .

Würde  ein  Beamter  so  weit  gegen  seine  Amtspflichten  sich  vergehen,  daß  er  durch  irgend
eine  Handlung  Militärpflichtige  vorsätzlich  begünstigte,  und  in  dieser  Abssche  mit  denselben
kelbst  oder  mit  Elrern  2c.  in  einem  geheimen  Einverstandnisse  stande,  um  jene  dadurch  ih-