Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1815. (10)

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Hiernaͤchst  bilden  die  in  den  weiteren  Classen  enthaltenen  Subjeete,  auf  den  Fall
außerordentlichen  Bedarfs,  eine  Reserve.

#  47.  Freiwilliger  Eintritt  in  das  Königl.  Militär.
Zedem  Militärpflichtigen  steht  es  frei,  ehe  ihn  das  Loos  dazu  bestimmt,  in  Königl.
Militär-Dienste  zu  treten.
Zur  Zeit  einer  Aushebung  wird  sedoch  dieser  freiwilligen  Anwerbung  nicht  Stte
gegeben,  in  so  fern  der  Freiwillige  sener  gerade  ohnedieß  unterworfen  ist.

Jedem  freiwilligen  bleibt  es  überlassen,  sch  eine  Waffengattung  in  der  Armee,
wozu  er  Lust  hat,  zu  wählen)  wenn  er  nur  die  dazu  erforderlichen  Eigenschaften  besißt.

#.  16.  Separatisten.

Da  die  Separatisten  nach  den  Meinungen  dieser  Serte  sich  zu  weigern  pflegen,  in
Königl.  Militär-Dienste  zu  treten;  so  soll  seder  Renitent,  welcher  entweder  an  dem
Loos  Antheil  zu  nehmen  sich  weigert,  oder  den  bereits  das  Loos  getroffen  hat,  an  das
Garnisons-Regiment  zu  Hohen=  Alperg  eingeliefert,  daselbst  zweckmäóßige  Versuche,  ihn
zu  seiner  Pilicht  zurückzuführen,  gemacht,  hiebei  jedoch  alle  Mißhandlung  bei  persönlicher
Verantwortlichkeit  des  Commandeurs  vermieden)  im  beharrlichen  Weigerungsfalle  aber
der  Separatist  zu  der  Arbeits,  Compagnie  für  die  Dauer  seiner  Capitulation  abgegeben
werden.

Tuch  werden  diesenigen  als  Renitenten  betrachtet,  welche  bei  Vornahme  der  Jahve#=
  Musterung  sich  unter  das  Meß  zu  stellen,  oder  visstiren  zu  lassen,  weigern.

8.  19  Einstellung.

In  besondern  Faͤllen  ist  es  gestattet,  einen  Ersatz-Mann  fuͤr  sich  einzustellen.
Diese  Verguͤnstigung  wollen  Wir  zunaͤchst  Edelleuten,  einzigen  Soͤhnen,  und  besouders
  wohlhabenden  Individnen  zu  Scatten  kommen  lassen.

Es  muß  sedoch  bei  dem  Königl.  Kriegs,  Departement  die  Erlaubniß  hiezu  jedes,
mal  speciell  nachgesucht  werden,  welche  Behörde  die  Motive  des  Gesuches  zu  prüfen,  und
darüber  allerunterthänigsten  Vortrag  an  Uns  zu  erstatten  hat;  worauf,  wenn  die  Allerhöchste
  Entschließung  encsprechend  erfolgt,  der  Stell-Vertreter  aus  den  dazu  geeigneten
Individuen  welche  ihren  nexum  militarem  complet  erfüllt,  und  einzustehen  Lust  haben,
bestimmt  werden  wird.

Die  Einstands=  Summe  wird  mit  Beseitigung  jeder  Privat,  Uebereinkunfe,  auf
Fünf  Hundert  Gulden  regulirt  und  an  die  Kriegs-Casse  bezahlt,  welche  die  erlorderliche
  Caurion  davon  zurückbehält,  bis  die  Capitulation  beendiget  ist.