Nro. 15. 1 8 10.
Königlich= Württembergisches
Stagts= und Regierungs-Blakt.
Samstag. 13. April.
Instruktion zu Beltrelbung der Stener= RKückstände,
. De Seiner Königl. Masest ät allerhöchste Aösiche dahin gehr, daß durch eine
bestimmte Ordnung im Einzug der Staats- Steuer eines Theils die Entrichtung der-
elben den Königl. Unterthanen erleichtert werde, andern Theils aber auch die Scaats-=
Casse diese für die ordentlichen Staats Ausgaben erforderlichen Zuffüsse nicht länger
encbehre; so haben Allerhöchstdieselben, indem Sie zugleich alle auf Gerechtigkeit
und Bjlligkeit gegründete Rüksschten beachtet wissen wollen, folgendes zu verordnen geruhr:
½#. 7# Ver allem ist es nothwendig, in der kürzesten Zeit eine Uebersscht zu erlangen,
(was jede Amtspfleg LCasse an alten und laufenden Steuern bis Beorzel 1816 nach 1Ub-
ug ihrer Gegenforderungen der Staacs-Casse wirklich noch schuldig ist. Zu dem Ende
haben die Oberämter zu untersuchen, was jede Amtspfleg-Kasse «
I).bciderAbkechnungqufGeorgii1815zurquigLSteuerscasseschuldiggeblie-
ben ist, und was dieselbe an der Jahrssteuer pro 1814 über Abzug des- den
Weingärtnern bewilligten Nachlasses, zu bezahlen hat:
30 was dieselbe an dieser ganzen Schuldigkeit abzurechnen hat,
) an Sceuer= Geldern, welche nach der Abrechnung auf Georgii 1875 baar einge-
liefert, oder. uf Anweisungen bezahlt worden sind
1) an Löhnung, klein Montirungs, Propreté-Geld und Fourage für die- im Ober-
amte stationirten Gensd 'armen 1c. '
e) an bezahlten Invaliden--Traetamenten,
d) an Capital- Zinsen, die fuͤr Rechnung der Koͤnigl. Staats-Schuldenzahlungs-
und Cautions-Casse bezahlt wurden, *25
g.) an decretirten Forderungen an die Königl. Staats= Casse für Hofstaats- Froh-
nen und dergleichen) ,..« « * .
f) megen der Forderungen, welche die Gemeinden seden Oberamts für die Beischaf-
fung des Straßen= Conservations, Moterigls zu machen haben.