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Es wird durch ein noch besonders qusgehendes Normativ bestimme, welche Ferde
rungen der Anseget und Gemeinden an Königl. „Cassen entweder an der schuldigen
Steuer-Summe des Obrranes in Aufrechnung= gebracht und abgezogen, oder in die
Liguidation aufgenommen werden dürfen. ·
2. Wenn die Schuldigkeit der Amtspfleg-Casse zur Koͤnigl. General-Steuer-Casse
rein erhoben ist, so haben die Konigl. Oberaͤinter weiter zu ##tersuchem was jede Ge-
meinde an herrfchaft lichen Steuern noch zur Amtspfleg-Casse uͤber Abzug der
zur Abrechnung oder Ciquidation geeigneten Forderungen schuldig it.
Uncer diese sind hauptsächlich die Straßen= Conservations= Kosten zu rechnen, wel-
che um so leichter untersucht werden können, als die Forderungen von Martini 1810 bis
Georgii 1813 von der Section des Straßenbauwesens #ngst moderirt und decretirt,
auf Georgi# 1gr3 aber mit den Gemeinden UNccorde auf 5 Jahre abgeschlossen worden
Uund, wornach sie für die Beischaffung des Straßenbau-Conservations. Materials eine
hensin Summe jährlich erhatten)" mithin keine besonderen Rechnungen-mehr zu-Uber=
geben sl#kd.
3. Wenn auf solche Art dies Steuer= Rückstände der Gemeinden ausgemittelt find,
Ho ist den Vorstehern, seder Gemeinde, aufzugeben: dassenige, was dieselbe an herrschaf-
lichen. Steuern noch schuldig ist, unter den einzelnen Steuer-Contribuehen sch dem
Wihheß der zur Gemeinde schuldigen Steuer-Rückstände zu vertheilen) ibiüt#e ehn
bbesonderes Einzugs-Register zu verfeitigen, dasselbe dem Magistrat vorjulegen um
durch diesen pflichtmäßig und unparkheiisch pküfen und bestimmen zu lassen!, was jeder
-einzesne Steuer-Concribnent nach seinen individuellen Verhältnissen in den Monaten Upril#
uud Mi zu bezahlen im Stande ist; wobei d#e Magistrate dafür verantworrlich ifemachr
werden.) dah den Zahlungsfähigen ohne Ausehen der Petson ihre ganze Schuldigkeit zur
Zahlung angesest, und insbelondere bei zahlungsfähigen Vorstehern, welche sich dürch
Erdantende Erebez, Nlhkände auszeichnen), und öndurch ähren Mitblirgern ein. bfe
Beispiel geben, keine Ausnahme Start, gegeben wird, den Mindérrahlüngsfahigen aber
solche Ansätze, welche sic allfbringen können, ohne an den unentbehrlichen Lebensbedürfnis-
ßen für sich und ihre Familien Mangel zu leiden oder gar unentbehrkiche Haushaltungs-
stücke oder Vieh zu verkaufen, geiacht werden, Und den ziur Heit ganz Jahlungsunfähigen
ihre Schuldigkeit auf bessere FHee bid nach der Efndte, oder dem Berbst, fer nachdem
sie ihre Nahrung vom Mheen odek vom Weinbau ziehen; angebbrgt wirb.“
4. Diese Verzeichnisse sind sodag# an dns Oberait ####userden, wesches die von
den Magistraten grmachten Anläge selbst zu prüfen, nöthigenfel# 2 Ottꝰ und Stelle
mit den Abrechnungsbüchern zu vergleichen, und insbesöndere daram Rücksicht zu neh-
men hat) daß segen bohlungsfäßtge Orts-Vorsteher keiner Schonung Statt gegeben,
und daß sodann die Ansätze in den bestimmten risten unfehlbar eingrzogen, bom den
„Gemeinden, an die Amrspfleg Casse und von dieser an die Königl. General'“ Steuer-
Casse eiugeliefert' werden. i
5. Hiebei werden die Oberaͤmter insbesondere darauf aufmerksatn gemacht, daß we-
gen der Forderungen, welche einselne Steiker= Contribuenten an die Gemeinde für Vor-
spannen, Quartiere, Naturalien= Lieffrungen K. dergl. zu machen haben, keine Compen=