Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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selbst in Brand gerathen, wornach ssch also dieser Handels= Artikel als ein leicht ent- 
zündbarer Gegenstand zum ost-Transport nicht eignet. Stuttg. den ro. April 1316. 
Königl. General Postamt. 
Rechts-Erkenntnisse des Königl. Ober-Appellat. Tribunals. 
1) In der Revistons-Sache zwischen dem Königl. Finanz= Departemene, Section 
der Kron-Domainen, Kl. Appellantin, Revidentin, und dem Rechnungs-Revisor Finkh, 
als Besizer der Mühle zu Schüzingen, Bekl. Appellaten, Revisen, Hunds= Aufstockung 
betreffend, wird das appellationsrichterliche Erkenntniß des Königl. Ober-Tribunals i#e- 
diglich bestatigt. Tübingen, den àr. Merz 1816. 
a) In der UAppellations-Sache von dem Königl. Ober-Justig= Collegiumm, zwischen 
dem Fürstlich Hohenlohe-Neuensteinischen Ober-Rentamte zu Oehringen) Liquidanten 
Appellanten, und verschiedenen Mitgläubigern des herrschaftlichen Küfers Wimpfheimer 
zu Langenbeutingen, Mitliquidanten, Uppellaten, die Berechnung der Appellations-Sum- 
men in Beziehung auf Prioritct im Gannte betreffend, wird das von dem Richter voris“ 
ger Instanz in dem Reseripte vom r6. Mai 1815. gefällte Erkenntniß dahin abgeändert, 
daß die Berufung von der Oberamtsgerichtlichen Lokations= Urthel, den in senem Re- 
seripte namentlich aufgeführten 7. appellatischen Forderungen, in ihrer Gesamt= Sum- 
me gegenüber, an das Königl. Ober= Justiz, Collegium erwachsen, und appellantischer 
Theil in dieser Beziehung zur Verhandlung in der Hauptsache zuzulassen sei. Tübingen, 
den 4. Apru 1316. 
Rechts= Erkenntnisse des Kön. Ober-Justlz- Colleglums. 
1) In Klagsachen des Cameralverwalters Krais zu Wiesenstaig gegen den Untert 
amts. Arze Dr. v. Launer zu Dürrmenz p#o debui#, wurde dem Beklagten die Abschwi- 
rung des ihm deferirten und von ihm acceptirten Sides auferlegt. Stuttgart, den 3. 
Upril 1816. 
2) In Sachen des Stiftsverwaltungs-Beständers Wilhelm Renz in Stetten, Rot- 
weiler Oberames, Inten, wider Johannes Jeiter, Müller in Rotweil) It., eine 1b" 
rechnungs- Svereitigkeit betreffend, wurde das Erkenntniß erster Instanz als nichtig kas- 
strt. Stuttg. den 9. April 1816. ç 
3) In der Appellations-Sache von Gerabronn zwischen Moses Jantorf zu Hengst- 
feld, Bekl. Anten und Andreas Zwirner zu Weiler, Kl. Aten, Herausgabe ein Schuld= 
verschreibung betreffend, wurde das Erkenntniß voriger Instanz bestätigt. 1b. eod. 
Erkenntniße des Königl. Ehe- Gerichts. 
De.n 3. April 1316. wurden geschieden: 
1) Rosina Vogt von Möhingen, Herrenberger Oberamts) geb. Hauser von da? 
Kl. von Jakob Vogt, Bürger und Weber von Mötzingen, Bekl. ex cap. quasi delen. 
unter Verurtheilung des Beklagten in die Kosten.
	        
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