Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 20. 1 8 16. 117 
Koͤniglich, Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 18. Mai. 
  
  
Köonigl. General-Verordnung über ein gleichsörmiges Verfahren bei Vollziehung vo#n 
Todes= Strafen. 
Frlderlch, von Gottes Gnaden, Könlg von Württemberg 2c. 2c. 2c. 
Wir haben schon öfters wahrzunehmen gehabt, daß vor und bei der Vollstreckung 
der gegen schwere Verbrecher ausgesprochenen Todesurtheile, von Unsern hierzu aufgestell- 
ten Behörden, ein verschiedenes und dem ernsten Zwecke dieser öffentlichen Straf= Exe- 
cutionen nicht immer ganz entsprechendes Verfahren beobachtet wird. 
Um nun in dieser Beziehung künftighin ein gleichfömiges und fachgemäßes Perfah- 
ren, sowohl rucksichtlich der nächsten Vorbereicungs= als auch besonders der die Hinrich- 
tung selbst begleitenden Anstalten, in dem ganzen Umfange Unsers Königreichs zu erzie- 
len) wollen und verordnen Wir überhaupt Folgendes: 
F. 1. Nach Einlangung des ausgesprochenen Todes= Urtheils bei dem betreffenden 
Criminal= Amte, begibt sich sofort, (vorausgesetzt, daß nicht eine inzwischen eingetrete- 
ne erhebliche Körper= oder Gemüths-Krankheit des Verurtheilten, oder eine vorhaudene 
Schwangerschaft der Inquisstin, der Publication und Vollziehung der Strafe noch einen 
Aufschub geben muß) der Criminal-Rath mit seinem Actuar und zwei Urkunds= Perso- 
nen, zu dem Berurtheilten ins Gefängniß, wohin zu gleicher Zeit auch noch ein Arze 
vorsorglich auf den Fall schleunig erforderlicher Hülfe bei dem Inquistten, zu berufen ist. 
Der Criminal-Actuar liest sodann das Todesurcheil nach dem ganzen Inhalte dem De- 
linquenten deutlich vor; worauf ihm vom Criminal-Rathe die weitere Erôffnung zu machen 
ist, daß die Ererution des Erkenntnisses nach Verfluß von drei Tagen erfolgen werde. 
2. Nunmehr ist der Inquisst dem Oberamt der Landvogtei-Stadt, als welchem 
nach Unserer Instruction für die Criminal-Räthe u. s. w. vom 18. Nov. 1811. den Voll- 
tug der Hinrichtung in der Regel anzuordnen obligt, zu übergeben; es mußte denn 
AUusnahmsweise der Siß des Criminal-Amts nicht in der Landvogtei-Stadt seyn, in 
welchem Fall dasjenige Oberamt) wo der Criminal-Rath seinen Siß hat, zur Vermei-
	        
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