Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Gericht mag sich uͤbrigens zur Entscheidung bereit erklaͤren, oder nicht, so steht es den 
Pariten immer frei, die Versendung der Acten auf Einholung aine Gutachtens, von dem 
sodann das Oberamts-Gericht nicht abgehen darf, bey der Juristen= Facultät zu Tübin, 
gen, oder einem inländischen Rechtsgelehrten, zu begehren. 
3) Die Versendungs= Kosten sind von beiden Theilen verzuschießen, wenn nicht er- 
wa der eine Theil. ssch von freyen Stücken erbiethet, sie allein Vorschußweise zu entrich 
ten; in der definitiven Urthel hingegen, wenn keine Compensation statt findet, werden 
sie dem schuldigen Theile zu bezahlen auferlegt. 
4) Die Oberamts= Gerichte haben in allen bereits geschlossenen, an die Provincial= 
Justiz-Collegien eingesendeten Civil, Processen sogleich nach Empfang der von letzterm 
ihnen mitzutheilenden Notizen den Parteien, unter Anberaumung eines peremtorischen 
Termins von 4 Wochen, ihre Erklärung abzufordern: 
2) od sse die Entscheidung des Provincial-Justiz-Collegii abzart, oder auf Ober= 
amts= Gericht, 
b) mit Vorbehale der Appellation, oder unter Cutsagung auf dieselbe, compromirte 
ren wollen, « 
e) dem Oberamts-Gerichte selbst die Entscheidung uͤberlassen, oder die Versendung 
an Rechtsgelehrte verlangen? 
5) Die Provincial-Justiz-Collegien haben sogleich nach Empfang dieses, den Ober- 
amts-Gerichten bekannt zu machen, in welchen Rechtssachen die Relationen bereits an- 
gefangen, oder schon im Vortrage seyen; damit diese von der bey den Partien zu ma, 
chenden Anfrage ausgenommen werden können. 
6) Auch in den, noch in der Oberamtsgerichtlichen Verhandlung begriffenen, oder 
künftig anhängig werdenden Proressen s'ind die Partien zu ebenderselben Erklärung, wie 
Nr. 4. verordnet ist, aufzufordern, und ist solche sedesmal mic genauer Angabe der da- 
bev von den Partien gemachten Bestimmung) in einem förmlichen Protokolle den Acten 
beyzulegen. 
7) Von densenigen Parcien, welche ssch innerhalb des peremtorischen Termins nicht 
erbklären, ist anzunehmen, daß sie die Entscheidung dem Provincial-Justiz-Collegio über- 
lassen wollen. 
8) Sogleich nach Ablauf des peremtorischen Termins hat das Oberamts Gericht 
dem Provincial-Justiz-Collegium diesenigen Partien, welche rompromittirt haben, be- 
kanut zu machen,) wo sodann diesenigen Acten, in welchen compromittirt worden, von 
dem Provincial-Justiz= Collegium aufs schleunigste zur Besorgung des Weitern zurück 
zusenden sind. 
9) Was die Gant= Processe betrifft, so können die Gldubiger von den Oberamés, 
gerichten zu ihrer Erklärung nicht aufgerufen werden, ohne daß letztere die Original= 
Acten eingeschen haben. Daher haben die Provineial-Justiz-Collegien sogleich nach Em- 
3 dieses, mit Beyseitesetzung aller ubrigen Arbeiten, sämtliche Ganc= Acten, von de, 
AMelation noch nicht angefangen ist) oder die sich nicht schon im Vortrage befn, 
1ir: respicirende Oberamts= Gericht zuruckzusenden, damit dieses, wie im folgen- 
#t wird, damit verfahren möge.
	        
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