Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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auch zu Ersparung der Kosten fuͤr die Partien bey diesen Processen allergnaͤdigst verord- 
net haben wollen, daß kuͤnftig die Appellations-Acten im Original an den OMber Achur 
in der Maße ausgefertigt werden sollen, dah alles dassenige, was von den Partien bei 
dem Unterrichter schriftlich eingereicht und von ihm hierauf decretirt worden, jederzeit er- 
steres im Original, lesteres aber im Original-Concepte, und bloß die unterrichterliche 
protokollarische Verhandlung in beglaubigter Abschrift gegen die Gebühr ausgefertiget wer- 
de; so wird euch solches zur Nachachtung andurch „össar, Gegeben, Stuttgart, im 
Kônigl. Staats-Ministerium, den au. Mai 1876. Ad Mand. Sacr. Reg. Mij. 
Koͤnigl. Staats-Ministerium. 
Rechts- Erkenntnisse des Koͤnigl. Ober -Appellat. Tribunals. 
1) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen 
dem Herrn Fürsten von Hohenlohe= Langenburg, Beklagten, Appellanten, Producenten 
an einem, und den 7 Gemeinden des vormaligen Amtes Langenburg, Bächkingen, Agben- 
rod, Rappoltshausen, Billingsbach, Nesselbach, Horden und Benfelberg, Klägerinnen) 
Avppellatinnen, Productinnen am andern Dheil, Leistung von Spann= und Hand-Froh- 
nen betr., wird, nach Vollführung des dem Herrn Appellanten in dem disseitigen Er- 
kenntnisse vom 8. Okt. 18:4. vorbehaltenen Beweises, die Urthel voriger Instanz) im 
Ansehung der dahin gehèrigen, zur rechtlichen Genüge erwiesenen Streit punkte, unter 
verschiedenen Bestimmungen abgeändert. Tübingen, den :½. Mai 1816. 
2) In der Uppellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium zwischen 
dem Herrn Fürsten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, Beklagten, Appellanten, 
an einem, und den vormaligen Conventualen und Laienbrüdern zu Ochsenhausen, Kläg. 
Appellaten am andern Theil, Pensions-Abzüge betreffend, wird die Urchel voriger In- 
stanz bestätigt. Den 16. Mai 1876. 
3) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium, zwischen 
dem Herrn Fürsten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, Bekl. Appellanten) an 
einem) und dem vormaligen Hof-Caplan zu Hornfischbach, setzt Subregens in Ellwan“ 
een, Gerhard Haller, Kl. Appellaten am andern Theil, Pensson betreffend, wird die 
rthel voriger Instanz gleichfalls bestatigt. kocd. 
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz-Collegiums. 
1) Die Appellations= Sache von Oehringen zwischen der Heinrich Schuhkrafeschen 
Ehefrau zu Waldenburg, LNlTin Antin, und den Glaubigern ihres Shemannes LNlen 
Aten, Zulassung zu den weiblichen Freiheiten betreff., wurde wegen Mangels an einer 
gegründeten Beschwerde von Amtswegen durch Reseript verworfen. Stuttg. den 2. Mai. 
2) In der bei dem Oberamtsgericht Waiblingen verhandelten Rechtssache des Jo 
hannes Kurz zu Hegnach, Kl., wider seine Stieftochter, Barbara Lausterer, cum curek. 
leg. ebendaselbst, Bekl., Heurathquts-Bestellung betr., wurde auf Bitte des Klägers um 
Zulassung zur Nichtigkeits-Ausführung das von dem gedachten Oberamtsgericht unterm 
5. April 1815 ausgesprochene Erkenntniß ob incompetemt am von Amtswegen aufgehoben, 
und die weitere sachgemäße Verfügung getroffen. Stuttg. den 8. Mai. 1876.
	        
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