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auch zu Ersparung der Kosten fuͤr die Partien bey diesen Processen allergnaͤdigst verord-
net haben wollen, daß kuͤnftig die Appellations-Acten im Original an den OMber Achur
in der Maße ausgefertigt werden sollen, dah alles dassenige, was von den Partien bei
dem Unterrichter schriftlich eingereicht und von ihm hierauf decretirt worden, jederzeit er-
steres im Original, lesteres aber im Original-Concepte, und bloß die unterrichterliche
protokollarische Verhandlung in beglaubigter Abschrift gegen die Gebühr ausgefertiget wer-
de; so wird euch solches zur Nachachtung andurch „össar, Gegeben, Stuttgart, im
Kônigl. Staats-Ministerium, den au. Mai 1876. Ad Mand. Sacr. Reg. Mij.
Koͤnigl. Staats-Ministerium.
Rechts- Erkenntnisse des Koͤnigl. Ober -Appellat. Tribunals.
1) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
dem Herrn Fürsten von Hohenlohe= Langenburg, Beklagten, Appellanten, Producenten
an einem, und den 7 Gemeinden des vormaligen Amtes Langenburg, Bächkingen, Agben-
rod, Rappoltshausen, Billingsbach, Nesselbach, Horden und Benfelberg, Klägerinnen)
Avppellatinnen, Productinnen am andern Dheil, Leistung von Spann= und Hand-Froh-
nen betr., wird, nach Vollführung des dem Herrn Appellanten in dem disseitigen Er-
kenntnisse vom 8. Okt. 18:4. vorbehaltenen Beweises, die Urthel voriger Instanz) im
Ansehung der dahin gehèrigen, zur rechtlichen Genüge erwiesenen Streit punkte, unter
verschiedenen Bestimmungen abgeändert. Tübingen, den :½. Mai 1816.
2) In der Uppellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz= Collegium zwischen
dem Herrn Fürsten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, Beklagten, Appellanten,
an einem, und den vormaligen Conventualen und Laienbrüdern zu Ochsenhausen, Kläg.
Appellaten am andern Theil, Pensions-Abzüge betreffend, wird die Urchel voriger In-
stanz bestätigt. Den 16. Mai 1876.
3) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium, zwischen
dem Herrn Fürsten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, Bekl. Appellanten) an
einem) und dem vormaligen Hof-Caplan zu Hornfischbach, setzt Subregens in Ellwan“
een, Gerhard Haller, Kl. Appellaten am andern Theil, Pensson betreffend, wird die
rthel voriger Instanz gleichfalls bestatigt. kocd.
Rechts-Erkenntnisse des Kön. Ober-Justiz-Collegiums.
1) Die Appellations= Sache von Oehringen zwischen der Heinrich Schuhkrafeschen
Ehefrau zu Waldenburg, LNlTin Antin, und den Glaubigern ihres Shemannes LNlen
Aten, Zulassung zu den weiblichen Freiheiten betreff., wurde wegen Mangels an einer
gegründeten Beschwerde von Amtswegen durch Reseript verworfen. Stuttg. den 2. Mai.
2) In der bei dem Oberamtsgericht Waiblingen verhandelten Rechtssache des Jo
hannes Kurz zu Hegnach, Kl., wider seine Stieftochter, Barbara Lausterer, cum curek.
leg. ebendaselbst, Bekl., Heurathquts-Bestellung betr., wurde auf Bitte des Klägers um
Zulassung zur Nichtigkeits-Ausführung das von dem gedachten Oberamtsgericht unterm
5. April 1815 ausgesprochene Erkenntniß ob incompetemt am von Amtswegen aufgehoben,
und die weitere sachgemäße Verfügung getroffen. Stuttg. den 8. Mai. 1876.