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ihren Unterehanen= Verhältnissen zuwider laufenden Verein getreten sind, sondern auch
daß ste sich einen Recurs an auswärtige Höfe erlaubt und den Versuch gewagt haben)
die Einwirkung derselben in die Bestimmung ihrer staaterechtlichen Verhöltnisse herbei
zu führen, uneingedenk ihres, durch den abgelegten Huldigungseid von ihnen beschwo-
renen und durch die neuesten Staats-Verträge mit den grösten Mächten Europas von
diesen auerkannten Unterthanen= Verbands.
Da aber das Unternehmen eines Unterthanen) die Einmischung fremder Regierun=
gen in die innern Angelegerheiten eines Staats herbeizuführen, ein in allen wohlgeord,
neten Staaten hoch verpbntes Verbrechen isr: so kann auch jener Versuch der subsicir,
ten vormaligen Reichsstände, er geschehe von Einzelnen oder von mehreren hierzu in
Verbindung Getretenen, er geschehe bei einzelnen auswäártigen Mächten, oder bei Ver-
einen von souverainen Fürsten, nicht anders, als wie ein solches Staatsverbrechen be-
trachtet werden, welches nach der Strenge der Geseze zu ahnden ist. Z
Indem daher Seine Königliche Masestát Sich vorbehalten, jene gesezwidri,
ge Handlungen in Beziehung auf die Urheber und thätigsten Theilnehmer an die ge-
richtliche Behörden zur Untersuchung und zu richterlichem Erkennteniß nach den bestehen
den Gesezen zu übergeben, haben Allerhöchstdieselben der unterzeichneten Stelle den
allerhöchsten Auftrag zu ertheilen geruht, dem Herrn N. N. das längst schon bes
stehende Verbot, wonach sedem Unterthanen in irgend einer) seine Unterthanen Ver-“
hältnisse betreffenden Angelegenheit an auswärtige # sich zu wenden) bei Strafe un-
tersagt ist, ausdrüklich in das Gedächtniß zurük zu rufen, und zugleich die Bedrohung
angüägen, daß auf den Uebertretungsfall neben der, alsdann verwirkten geschärften
Strafe die unnachsschtliche Seaquestration sämtlicher, den Ungehorsamen zugehörigen) in
den Königl. Staaten gelegenen Güter um so gewißer eintreten werde, als Seine
Königliche Majestät dem ehmals reichsständischen Adel alles dasfenige feierlicht
und wiederholt zugesagt haben, was derselbe nur immer hat erwarten dürfen.
Indem der Unterzeichnete als incerimistischer Chef des Departement des Innern
diesen Allerhöchsten Befehl hierdurch vollzieht, ersurt er den Herrn N. N., ihm ein
Document der richtig geschehenen Bekannemachung unverzüglich zugehen lassen zu wollen.
Stuttgart, den 20. April 1816. Koônigl. Ministerium des Innern.
Geheimer Rath von Otto.
Uerste = Generat = Reseript auf das Jahr 181é6.
Die Königlichen Cameralbeamten werden hiedurch angewiesen, die ihrer Verwal
tung anvertrauten Heu-Oehmd= und Frucht auch kleinen Zehnten, so wie die Lande
garben, und Theilgefälle für dieses Jahr den vorliegenden Verordnungen gemäs, wie
der zu verpachten, und nur dann den Selbsteinzug eintreten zu lassen, wenn entwede-
criie ausdrückliche Legitimation sie hiezu anweist, oder eine Verpachtung um besondertr
Ursach # willen nicht anwendbar ist, in welch lezterem Falle eine Anzeige von dem an“
Zrordneten Selbsteinzuge erwartet wird.
Im Fall eines vorkommenden Nach= Offerts haben dle Caineralbeamten der Ord-