146
EStatut fuͤr dle zu Tilgung der Staats. Echuld im Kbnigreiche Wörttemberg neuerrschtete allgemelne
Staars-Schulden,= Jahlungs-Casse.
Frlderlch, von Gottes Gnaden, Köntg von Würwembders kc. rr. rc.
Wir haben bereits in dem Edieke vom 15. März 1815 die Sicherheit der Staats-
Schulden an Capital und Interessen, für die erste und heiligste Schuldigkeit des König-
reichs erklärt, und in dem allerhöchsten Reseripte an Unsere versammelten Landstände
vom 13. Nov. ebendesselben Jahrs, die Versscherung ertheilt, daß die Staats= Gläubi-=
ger durch eine eigene, hinlänglich fundirte, und von sedem störenden Einflusse des je-
desmaligen Regenten befreyte Schulden-Zahlungs, Casse, sowohl in Sinsscht auf Zinse,
als Ablösung, vollkommen gesichert werden sollen.
Um nun diesen wohlthätigen Zweck auf die vollständigste Weise zu erreichen, und
insbesondere die dem Staate anvertrauten Capitalien des In, und Auslands, ohne neue
Lasten des Volks, in möglichst kurzen Fristen den Eigenrhümern zurückzuerstatten, da-
durch aber neben fester Gründung des Staats-Credits, zugleich der Nation die zu Wie-
derbelebung der Induntrie und des innern Verkehrs erforderlichen Fonds, gerade in den
Zeit, Punkten in die Hände zu geben, wo von einer solchen Unterstützung die kräftigste
Einwirkung auf den National-Wohlstand zu erwarten ist, haben Wir Uns entschlossen,
denjenigen Geld-Zuslussen vom Auslande, auf welche Wir Uus durch Unsere Verbin=
dungen in dem letzten Feldzuge, und die glücklichen Resultale desselben, Ansprüche er-
worben haben, eine dieser Absicht gemäße Bestimmung zu geben.
Zu diesem Ende haben Wir nicht nur durch die bereits erhobenen englischen Subs-
dien und andere Mittel, die sämtlichen Rückstänie der Kriegs= Casse gedeckt, und sicher
gestellt, sondern Wir wollen auch, daß die von Frankreich theils wirklich schon eingegan-
genen, theils noch zu erhebenden Reluicions= und Contributions = Gelder unabänder=
lich zum Fond einer Amortisations," oder Staats= Schulden, Jahlungs-Casse dergestalt
angewendet werden, daß damic, und mit der von der General-Sctaats-Casse bisher ab-
gereichten, künftig aber in bestimmten Verhältuisen mit der Amortisation sich mindern-
den Zins= Summe, die gesammte Staats, Schuld des Königreichs in Zinsen und Capi
talien nach und nach vollkommen getilgt werde.
Damit nun diese Unsere allerhöchste Absscht desto zuverläßiger erreicht werde, und
der auf das Wohl der ganzen Nation abzweckende Plan auf keinerley Weise einer will-
kührlichen Störung ausgesetzt seyhn möge: haben Wir folgendes Seatut für die innere
Einrichtung dieses neuen Staatsschulden-Zahlungs= Imticuts entwerfen lassen, und dem
selben Unsere allerhöchste Genehmigung ertheilt. ·
Indem Wir daher nicht nur Selbst die Festhaltung der darin enthaltenen Funda-
menral-Artikel zusichern, sondern auch Unsere Nachfolger an der Regierung hierzu ver,
bindlich machen) befehlen Wir zugleich allen Unsern Königlichen Dienern und übrigen
Unterthanen, welche bei der Vollziehung desselben mitzuwirken haben, daß ste bei ihren
gegen Uns und das gesammte Vaterland tragenden heiligen Pflichten, die darin gegebe-
nen Vorschriften auf das gewissenhafteste beobachten, und behalten Wir Uns übrigens
vor, unmittelbar nach hergestellter Constitution, Unsere Landstände in die verfassungs-
ißige Concurrenz bei diesem Institute eintreten zu lassen.