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niedergesezten Behoͤrde aufgefordert werden, sich unker specieller Bezeichnung der Cupital-
Posten, deren Zurückzahlung man verlangt, bei Zeicen zu melden. Eine gleiche Auffor-
derung wird-mit dem Anfange eines jeden Rechnungs-Jahrs start haben.
k. 13 Die Ablöfung selbst wird ineben der Ordnung und Zeitfolge, un welcher von
Seite der einzelnen Creditoren die Aufkündigung erfolgt ist, geschehen, so daß allo derse:
nige, der früher aufkündigt, auck immer vor dem (päter sich meldenden befriedige wird.
"(. 14. Wird eine größere Summe von Capitalien aufgekündigt, als der Betrag
der vorhandenen Jahlungs-Mittel ist) so werden diesenigen) die nach der Ordnung der.
Aufkündigung für diesesmal nicht zur Ablösung kommen können, auf das nachste Jahr
verschoben, und dann in dielem zuerst abgelößt. *7#“
K. 15. Bei der Ablösung haben die Capitalien im Betrage von 500 fl. Und weni-
ger, den Vorzug vor höhern Posten, so daß solche vor diesen heimbezahlt, und erst,
wenn nicht so viele Posten von jenem geringeren Betrage aufgekündigt wären) als die-
parate Summe ist, zu größern Capitallen geschritten wird.
16. Uebersteigt die parate Summe den Betrag der aufgekündigten Capitalien,
so wird zuerst auf die Heimzahlung dersenigen, mit welchen ein höheres Incteresse als
5 Prorent verbunden ist, so wie auf die geriogen Posten von 100 fl. und weniger, wo-
durch das Rechnungs-Wesen allzusehr ins Weitläufige gezogen wird, Rücksscht genom-
men, dann aber entscheidet unter den übrigen Posten das Loos.
SF. 1F. Für diejenigen. Capitalien) welche bisher mit geringeren als 5 Procenken
verzinbUt wurden, (wohin jedoch die sogenannten halb, zinsenden Capicalien nicht gehören)
wird, in so weit dieselben aufkündbar sind, zum Beweis der huldreichen allerhöchsten
Rutksicht auf das Interesse der Staats-Gldubiger, der bisherige Zinsfuß auf das land-
ldufige Interesse von 3 Procent erhöht, und es werden daher auch diese Capitalien in der
Ablösung den übrigen 5 procentigen gleichgehalten. « ," ·.·
«.··18.«JnsbesosiderepecdendiejenigenCapitaliemderensinfegegenZusicherung
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densi«1d,.künftigwiedermitsProcentverzinßtwerden-dagegenabersindsieallenpem
ienigenf Abgaben, welche etwa in Zukunft auf die Capitalien gelegt werden können, un-
cerworfen.
6. 19. Die Rekultate, welche die Administration der Schuldenzahlungs-Casse auf
oaben angeführte Weise liefert, werden am Ende seden Jahrs durch einen genauen Zusam-
mentrag aus den Cassen= und Rechnungs-Büchern dem Dublicum vorgelegt werden.
Dritter Abschnict.
Von den Directions= und Verwaltungs= Behbrden.
5. 20. Eine besondere, unter dem Kniglichen Staats -Ministerium stehende
Schulden = Zahlungs-Commisston, bestehend aus einem Präáses, einem Juckiciar und
der erforderlichen Anzahl weiterer Räthe, wird für die statutenmäßige Voll#eh### 3
Stuldentilgungs-Plaus sorgen. Sie wird die zu Ablôsung kommenden Cad##n
bestimmen) und der Caise hierüber die erforderliche Legweimation ertheilen. Ihr liegt es