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vorzüglich ob, kein Mictel zu versäumen, wodurch der wohlthätige Zweck des Instituts,
den Staat baldmöglichst von der auf ihm liegenden Schulden= und Zinslast zu befreien,
erreicht werden kann; site wird zu dem Ende für die terminmäßige Einlitferung, und die
vorschriftmabßige Verwendung der zum Fonds bestimmten Gelder Sorge tragen, und
ssch in dieser Hinsicht in beständiger Uebersicht von dem, was die Tilgungs-Casse theils
vorräthig, theils zu erheben, theils wirklich bezahlt, theils noch zu bezahlen hat, zu er-
halten suchen) die etwa eintretenden Hindernisse und Anstände ohne Verzug zu heben
und zu erörtern sich bemühen, für die Sicherheit der Casse die erforderlichen Maßregeln
ergreifen, und am Ende jeden Jahres die dem Publicum mitzutheilende Anzeige und
Berechnung über das, was durch die Casse geleistet worden ist, vorlegen.
Für ihre Geschäffce ist ihr ein Secretär beigegeben, der vor der Hand auch die
Registratur zu beforgen hat.
C. 21. Der Prles dieser Commissson wird die unmittelbare Aufsicht über das für
die Casse und das Rechnungswesen angestellte Personal führen, und für die zweckmäßige
Vertheilung der Geschäffte desselben, und eine feste Ordnung in dem Geschäfftsgange
auf dem Bureau forgen.
. 22. Dem Cassiere, der nach den ihm zukommenden Uuweisungen die Einnahmen
und Ausgaben der Casse zu besorgen hat, ist ein Controleur an die Seite gestellt; die,
ser wird ein chronologisches Verzeichniß über die einkommenden Capital= ##ndigungen
führen, und demselben eine solche Einrichtung geben, daß mit jedem Augenblicke überse-
hen werden kann, was aufgekündigt, was und wann es bezahlt wurde. Neben dem
wird er ein Journal führen, in welchem alle Einnahmen, die zur Casse kommen, und
alle Ausgaben, welche sie bestreitet, und zwar, die Capital= Ablösungen im Dercail, die
Zinszahlungen aber von Woche zu Woche fummarisch eingetragen, und mit den von dem
Casskere gesammelten Quitcungen verglichen werden. Der Casster wird keine Capital-Ab-
lösung vornehmen und wirklich ausbezahlen können, es habe dann zuvor der Controleur
die dafür zurückzugebende Schuldverschreibung und Quittung mit seinem vickit versehen
und in seine Bücher eingetragen. Die wöchentlichen Cassen-Rapporte und Uebersichten
hat derselbe in Gemeinschaft mit dem Cassiere zu verfassen und vorzulegen, überhaupt
aber zu allem pflichtmäßig mitzuwirken, was zur Sicherheit der Casse und zu vorschrift,
mäßiger Verwendung des Tilgungsfonds erforderlich in.
. 23. Zur Beihülfe bei den Cassengeschaffren und. der damit verbundenen Buch,
führung, auch andern Vorfallenheiten, ist ein Rechnungsrath aufgestellt, welcher insbe-
sondere die am Ende seden Jahrs dem Dublicum vorzulegende Berechnung über die
Operationen der Tilgungs= Casse zu verfassen hat.
Die bei der bisherigen Staats-Schuldenzahlungs-Casse bereits vorhandenen Buch,
halter, Rechnungssteller und Copisten, werden nach dem von dem Präsidio der Commil=
Kon zu genehmigenden Geschäfftstheiler, die übrigen auf dem Bureau vorkommenden
Geschäffte beforgen.
Die Reviston der Haupt= Cassen-Rechnung wird einer besonders verpflichteten Stelle
von dem Finanz-Ministerium aufgetragen, die Justification selbst aber von einer beson,