Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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dern Depucation aus der Schuldenzahlungs-Commisston vorgenommen werden. Gege- 
ben Ludwigsburg, den 6. Jun. 1816. Aa Alina Friderich. 
· and. Sacr, Reg. Mej. r. 
#niset 1½ Secretaͤr, 
Freihert v. Vellnagel. 
Megalati.d uͤber die Kostens- Anrechnungen bei den landvogteilrgrlichen Medfcinal= Visttationen. 
Aus den zur Decretur eingekommenen Verzeichnissen der Kosten, welche durch die in 
der Instruction für die Landvogeei-Aerzte angeordneten, Medicinal-Wisttationen ent- 
standen sind, hat man ersehen, wie diese Kosten nicht nur auf eine sehr verschiedene Weise, 
sondern auch zum Theil ganz unbefugt, von dem dabei anwesend gewesenen Personal in 
Anrechnung gebracht worden sind. . 
Um nun theils dieser Verschiedenheit der Anrechnungen, theils einem Uebermaße der- 
selben zu begegnen, wird in Beziehung auf die General-Verordnung vom 2 Maͤrz 
1814 und die Instruction für die Landvogtei-Aerzte im Staats= und Regierungsblatt 
von 1814 S. 129. ꝛe. so wie auf die von dem Königl. Ministerium des Innern uncerm 
11. 1815 bereits gegebenen, naͤhern Bestimmungen nachstehendes Reulativ bekannt 
emacht. 
- A. bei den) durch bden Landvogtei-Arzt vorzunehmenden Medbicinal-Visitationen ha— 
ben anzuwohnen: 
a. in der Oberamts /Stadt der Oberamtmann, der Oberamts-Arzt, die im Orte 
befindlichen prakticirenden Aerzte) der Bürgermeister und der erste Magistrats= Ver- 
wandte) oder in deren Verhinderung 2 andere Magistratsverwandte, der Stadtschreiber 
als Actuar. Bei denjenigen Anstalten, welche von Sciftungen erhalten werden, der im 
Orte befindliche Stifrungs-WVerwalter oder Pfleger. 
u in den Amts- Orten: der Oberamts= Arzt, der Uncerames= Arzt) jedoch nur in 
seinem Wohnorte, die praktizirenden Aerzte, seder in seinem Wohnorte, der Unteramr= 
mann oder Schultheiß, der Bürgermeister, oder ein anderes Mitglied des Orts-Magi- 
strats, als Actuar der Amts oder Gerichtsschreiber in seinem Wohnorte, oder auch der 
erste Ortsvorsteher, mit der Bestimmung,) daß, wenn beide leßtere das Actuariat nicht 
übernehmen oder versehen könnten, alsdann der visttirende Arzt das Protocoll selbst zu 
führen hat. Bei Anstalten, welche von Stiftungen erhalten werden, der im Orte be- 
fündliche Seifrungsverwalter oder Pfleger. 
B. In Ansehung der Diäten, Reisekosten sc.) welche dieses Personal aus den Amts- 
Korporations, Kassen mach der wahren ZFeitversäumniß beziehen darf, ist folgendes zu be- 
merken:: f 
1. paßiren zwar, vorstehender Bestimmung des Personals zu Folge, einem Ober- 
oder Unter= Amtmann, Stade= und Amtsschreiber oder Substituten) da sie nur in ihren 
Wohnorten den Medicinal-Visstationen anwohnen dürfen, auch nur die nachstehenden da- 
für ausgeseten Gebühren: « 
Wenn jedoch ausnahmsweise in besondern Fällen) die im Visttations-Bericht genau 
anzugeben sind) das eine oder andere dieser Individuen auch außerhalb seines Wohnorts
	        
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