Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Sodann darf angerechnet werden fur die Exrtract- und Abschrifts- Bezähreb, 
vom Blate 3 kr. 
von Tabellen aber" - - - - - - - - 5 kr. 
für Schreibmaterialien, vom Sertern õ kr. 
jedoch nur bei densenigen Geschäften, von welchen kein Blattgeld bassiet 
Fuͤr die Hin- und Herteise, auf 4 Stunden Entfernung - 1 Tag 
Roßlohn, wenn ein solches passirt - nach der stadömagtstraeish regulirten Taxe. 
Haber: den r#en Lag, aus Rücksicht, daß — Mieth- Pferd 7 oder auch das eigene, 
vorher zu Haus gefüttert wird - - 14 Vierl. 
fuͤr jeden weitern Tage- - - - - 2 Vierl. 
den Vierling zu 15 er. rrrchne 
Heu und Stallmiethe - - - der Betrag des Habers. 
Stalltrinkgeld "„ - 8 kr. vom Pferd, 
Die Auslagen für Weg- und Brücken-Gelder müsien besonders specificirt 
werden. Endlich darf auch noch aus den Amts-Korporations-Kassen be- 
zahlt werden: dem Apotheker: für die Zeit der Apochek-Wisttation, täglich 30 kr. 
Einem Oberamés,= Ehirurgen/ Accoucheur,/ und Operateut für seine Zeitver- 
saͤumniß, taͤglich - Zo kr. 
Einem Chirurgen, Kurschmid dei Thie- Anit. im Wae nach der veh- 
ren Zeitversaͤumniß, taͤglich - 24 kr. 
außerhalb desselben, incl. seiner Zehrungs: Auslagen - 48 kr. 
Einer Hebamme: im Wohnort nach der wahren zeirversäumni, 4 20 kr. 
außerhalb desselben, incl. der Zehrungs, Auslage - - 4 kr. 
Dem Landvogtei: Arzt, welcher die Prüfung der Hebammen allein vorzu- 
nehmen hat, gebührt, wenn die Zeit-Versäumniß mie dieser Prüfung nicht 
schon unter der Anrechnung für die Zeit- Versaumniß bei der Mebieinal- 
Visitation begriffen ist, von jeder Hebamme- 1fl. 3o kr. 
Fuͤr die Pruͤfung eines Chirurgen, Kurschmids oder Thier, Arztes aber, da 
die in der Verordnung vom — Wag 1814 die Aufhebung der Zunft-Ver- 
fassung der Wund-Uerzte bitresseno, „geordnete Geböhr von den Eremis 
nirten zu bezahlen ist - 
Hienach haben sich nun alle mit den Medicinal-Vi tationen beschaftigten und dau 
gehdrigen Personen genau zu achten, auch wird den Revistons-Behörden zur Obliegen- 
heit gemacht, bei der Prüfung und Moderation der Kosten-Verzeichnisse von den seit 
dem :1. Nov. 1815 veranstalteten Medicinal, Visitationen das gegenwärtige Regulativ 
in Anwendung zu bringen. 
Endlich wird den Oberbeamten, welche die Medicinal-Wisstations-Kosten der Sec- 
tion der Commun-Verwaltung zur Dekretur vorzulegen haben, aufgegeben, die Kosten 
von dem ganzen Oberamtsbezirk in Ein Verzeichnis zu bringen und mit UAnschluß des 
vorhergehenden decretirten Kostenzettels zu übergeben) nicht aber) wie es bisher häufig 
geschehen, einzelne Zettel einzusenden. Stuttgart, den 12. Jun. 1876. 
Königl. Ministerium des Innern. Geheimer Rath von Otco. 
 
	        
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