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Koͤnigl. Berordnung, die Candidaten des katholischen Geistlichen Standes betreffend.
Se. Königl. Majestät haben, um däs Studium der katholischen Theologie zu
befördern, und die Zahl der Candidaten des katholischen Geistlichen Standes auf eine
dem Bedürfniß entsprechende Weise zu vermehren, Sich allergnädigst bewogen gefunden,
durch ein allerhöchstes Rescript vom 6. dieses Monats zu verordnen, daß diejenigen, wel-
che sich dem katholisehen Geistlichen Stande widmen wollen, — gleich den protestanti-
schen Schülern, welche für das Studium der Theologie bestimmt sind, schon im 14ten
Jahre ihres Alrers, nach erstandener Prufung, und wenn sie die erforderlichen Dalente,
Fleiß und Kennenisse erprobt haben, zum künftigen Studium der katholischen Theelogie
in der-Maße legitinurt werden sollen, daß sie den Lauf durch die ’omnasien und Lyceen,
und auf die katholische Landes-Universttät, ohne eine nochmalige Erlaubnis nachzusuchen,
fortsezen dürfen, und nur diesenigen von der Beziehung der Unipersität ausgeschlossen
werden, welche durch Unfleiß, oder Unsfttlichkeit ssch unfähig oder unwürdig gemacht has
ben, in den geistlichen Stand zu treten.
Zugleich ist allen dermalen auf den Gymnassen und Lyceen befindlichen und als fa-
hig und wuͤrdig praͤdieirten Schuͤlern, welche sich dem katholischen Geistlichen Stande
widmen wollen, die Legitimation hiezu ertheilt worden. ·
Endlich haben Se. Königl. Majest. zur Unterstuͤtzung der dem katholischen geist
lichen Stande gewidmeten Schi#er der Gymnassen und Lyceen, welchen es au den Mit-
teln gebricht, die Kosten des Aufenthalts in diesen Lehr-Instituten zu bestreiten, Sech-
zig Stipendien huldreichst auszusesen geruht. Welches alles, unter Vorbehalt der n,
hern Bestimmungen in Hinsscht auf die Prüfungen und der Erfordernisse zu Erlangung
eines Stipendiums), hiemit zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird. Seuceg. den 11.
Iun. 1816. Ministerium der Geistlichen Angelegenheiten. Graf v. Zeppelin.
Rechts = Erkenntnisse des Kön. Ober= Jusftiz-Collegiums.
1) In der Appellations-Sache von Geißlingen zwischen dem Handelsmann Johann
Michael Montag zu Killstärt in Westphalen, Kl. Anten, und dem Sonnenwirch Wid,
mann in Geißlingen, Bekl. Acen, p#lo caurionis, wurde das unterichterliche Erkennt#ß
eb incompetenteam judicis als nichrig aufgehoben. Stuttg. den 15. Mai 1816.
) Die Appellations-Sache von Stemegart zwischen dem vormaligen Hofkammer=
Director Parrot, Bekl. Anten, und Rofsna Margaretha Könngott„ Kl. Acin, po de-
biti, wurde ob deseckum gravaminis 1, 2 et 4 durch Urtchel verworfen, mit Vorbehalt
pcto grav. 3. Stuttg. den 24. Mai 1816. ·
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den Kauffmann Marz allda, Bekl. am andern Theil, den Besiz eines aus der Kaufmans
Vayhingerschen Cohcursmasse verkauften Haußes betreff., wurde die Appellation wegen
Mangels an einer materiellen Beschwerde von Amtswegen verworfen. Stuttg, den 30. Mal.
4) Die Appellations-Sache von Vaihingen zwischen dem Schultheiß Johann Hein-
rich Trippel er Cons. zu Horrheim Bekl. Anten, und dem Livree-Schneider Berner zu
Sturtgart, Kl. Acen, den Ersaz einer im Gant zum Theil durchgefallenen Capitalfer=