Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Han andern Verhandlungen, als an denen, welche auf die Verfassung selbst sich beuiehen, 
„Theil nehmen zu können;“ allein, nicht nur ist dieß eine blosse Enuntiation, zunächst ver- 
anlaßt durch die in der allerhöchsten Ministerial-Resolution vom 2. April 1815 ausge, 
drückte Idee, als hätten die Stände durch die Beilage zu ihrer Adresse vom 22. Mac# 
ein ihnen durch die Urkunde vom 15. März eingeräumtes Petitionsrecht ausüben), mit 
hin hiedurch diese Urkunde selbst als Grundgeseh anerkennen wollen; — eine Enuntio, 
tion, die nach dem ganzen Zusammenhange nur als Jweifelsgrund bei dem gemachten 
Antrag hingelegt wurde, und deren Tendenz durch den Schluß des Entwurfs nur z# 
deutlich sich ergibt: 
„wie gluchuch werden die gehorsamst Unterzeichneten sich schähen, wenn sie da, we 
„von den grossen Interessen des Vacerlandes die Frage ist, niche mehr um Fermlüchkei- 
##ten angstlich sich zu bekümmern brauchen !“ — sondern jener Entwurf wurde auch, wie 
das Prokokoll S. 34. beweist, von der Mehrheit dee Stände-Versammlung nicht gebil- 
Lige; die in Frage stehende Stelle ist also auch nur als die Idee eines Einzelnen zu be- 
trachten. 
Die Stände-Versammlung selbst mußte zwar die Herstellung eines festen Rechts" 
Zustandes zu ihrer ersten Sorge machen; und die eigenen Verhältnisse, unter welchen 
sie zu handeln anfieng, machten ihr für den Gang ihrer Verhandlungen aus mehr clz 
einem Grunde eine ganz besondere Vorsicht zur Pflicht. Aber nie haben die gehorsamt 
Unterzeichneten deßwegen doch die Theilnahme an andern Verhandlungen abgelehnt; me 
und in keiner Periode, wo ihre Ansichten von den Anüchten Suer Königlichen 
Masestät über die Constitution selbst noch so sehr abwichen, haben Allerhöchst Die 
selben sie von sener DTheilnahme an andern Verhandlungen ausgeschlossen. 
So wurde Euer Königlichen Masestät von den Ständen in der Eingate 
vom 5. A#ril v. J. der Wunsch einer allgemeinen Volksbewaffnung vorgclegt; den 
16ten April wurden die gehorlamsamst Uncterzeichneten zu einer Erklärung darüber auf- 
gefordert, wie die ausserordentlichen Hülfsmirtel für die Kriegs-Bedürfnisse aufzubringen 
seyen. Sie schlugen hierauf eine Staats-Anleihe vor; und nur deßwegen, weil nach 
ihrer innigsten Ueberzeugung dieser Vorschlag ohne die Herstellung der Verfassung nicht 
u realisiren war, wurde solcher an diese Bedingung geknupft. Jald darauf traten die 
gehorsamst Unterzeichneten in Absicht auf die Verfassung selbst in Vertragsverhältuse 
mit ESuer Königlichen Masestft ein, und nun, da sie in der Eingabe vom 
18. April die alte Verfassung bestimmt als die Grundlage des neuen Vertragszustandes 
vorausgesetzt hatten, dieser Voraussetzung aber nicht widersprochen worden war) nun e#ri 
gen sie auch kein Bedenken, die damit verbundenen Rechte sich zuzueignen. · 
« Als ihnen daher durch die Resolution vom 27. May die Berwilligung der directen 
Steuern auf die 3 Etats-Jahre von Georgii 1844 angesonnen wurde, so waren sie, wie 
unglücklich auch die Wendung war, welche durch diese Resolution die Vergleichs-Verhand- 
lungen wegen der Verfassung nahmen, dennoch weit davon entfernt, zu erklchren, daß sie 
als eine blos constituirende Versamming zur Sceuer-Verwilligung noch nicht berechtigt 
seyen. Sie verlangten vielmehr nur ndhere Documentirung des Staatsbedürfnisses; sie 
bandelten mit Suer Königlichen Masestét über die Vertheilung der Kriegslasten
	        
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