Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Eristent der Stände so wenig von neuem precär gemacht werden, daß vielmehr bie in- 
nere Gültigkeit der alten Landes-Verträge anerkannt, zund selbst im Falle eimr durch 
das Mißlingen der Unterhandlungen herbeigeführten Trennung dem Stamm-Lande die 
alte Verfassung, den neuen Landen hingegen eine auf eine wahrhafte National-Repräsen= 
tarion gegründete, die früheren Rechre= Berhälengfe berücksichtigende Verfassung nach den 
vorgelegten Grundzügen zugesschert wurde. 
Die gehersamst Unterzeichneren wurden seit ihrer ersten Einberufung von Euer 
Königlichen Majestät als die Stellvertreter des Volks anerkannt sie wurden na- 
mentlich in diesem Resecripte aufgefordert, durch die That zu zeigen) daß sfe wahrhaft 
wohlgennnte Stellvertreter seyen; und selbst die Königlichen Commissarien drücken in der 
Gegen-Erkldrung, welche auf die diesseitige Rechts-Verwahrung bei Eröffnung der Ver- 
gleichs-Verhandlungen abgegeben wurde, die Hoffnung Euer Königlichen Masestit 
aus, daß die treugehorsamsten Stande des Kdnigreichs von wahrer Vaterlandsliebe be 
seelt, nicht nur vorgefaßte Meinungen, selbst wenn diese nach reislicher Prüfung noch al# 
Wahrheit erscheinen, sondern auch Rechts-Ansprüche, sa selbst anerkannte Rechte dem Vo, 
terlande gerne zum Opfer bringen werden, sohald sie von der Nothwendigkeit oder Nüs 
lichkeit dieses Opfers Uberzeuge seyen. 
Nun, wenn aber die gehorsamst Unterzeichneten berechtigt, ja verpflichtet seyn sollen, 
selbst anerkannte Rechte des Volkes dem Vaterlande zum Opfer zu bringen: sollten ste 
nicht ebensowohl auch dazu befugt seyn, solche interimistisch zu vercheidigen? 
Auch heißt es in sener Erklärung weiter: 1,Diese Versammlung hat daher für sett 
noch als solche kelne verfassungsmäßigen Rechte anzusprechen; sondern es besteht dermalen 
„für die Formen ihrer Wirksamkeit nur noch eine Vorschrift, welche in der Urkunde vom 
7/15. März v. J. enthalten ist, und die Stände-Versammlung wird, um Störung und 
„Micßhelligkeiten vorzubengen, wohl daran thun, so lange, bis ein Anderes definimm 
„oder auch nur proviforisch verglichen ist, sich genau an die dort vorgeschriebenen Formen 
„und Grenzen ihrer Wirksamkeit zu bindem da die Regierung sie nur innerhalb derselbes 
Hund unter dieser Gestalt als ein Corpus, mit welchem sie unterhandeln will) anerkennt 
mund jede willkührliche Ueberschreitung derselben zur Formlosigkeit, folglich zur Aufsösung 
führen würde.“ 
Abgeseben nun davon, daß dadurch, wem Suer Königlichen Masestät es 
gesiel, die Repräsentanten des ganzen Königreichs in eine Versammlung zusammenzube, 
rufen, die schon vorher bestandenen Rechte der einzelnen Theile auch nicht interimistisch 
lur Ruhe gebracht werden konnten; abgesehen von den Erklärungen, mit welchen die ge- 
horsamst Unterzeichneten nach ihrer Adresse vom 23. November und nach der nachher 
durch ihre Commessorien übergebenen Rechts-Verwahrung in die Vergleichs,Verhandlungen 
eingiengen, wodurch die rechtliche Vereinigung der neuen Londdes-Theie mit dem alten 
Lande als der Hauptzweck sener Verhandlungen bezeichnet, und dem Ganzen und allen 
Theilen alle Rechte und Ansprüche, sa sogar während des Gangs der Verhandlungen 
die verfassungsmäßige Ausübung derselben vorbehalten werden — abgesehen hiervon; so 
wird den gehorsan st Unterzeichneten selbst in der Erklaͤrung der Königlichen Commissa- 
nen nur der Rath gegeben, daß sie sich in ihrem provisorischen Zustande sowohl in Ab-
	        
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