Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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sicht anf den Umfang, als in Abscht auf die Formn der Geschäfte an die Urkunde vom 
15. März halten sollen. Ohne allen Jweifel soll dies nichts anders heissen, als: einst- 
weilen sollen sich die Stände mit Ausübung der anerkannten Rechte begnügen; und wel- 
chen Grund sollte es auch geben, die Ausübung eines anerkannten Rechts deßwegen, 
weil über andere noch nicht anerkannte Rechre erst gehandelt wird, zu suspendiren! — 
Nun s#nd aber die gehorsamst Unterzeichneten darüber, daß ohne Verwilligung der 
Stände keine Steuer ausgeschrieben werden kann, schon nach der Urkunde vom 15. März, 
noch mehr aber nach der Nesolution vom 27. May, nach dem erläduternden Manifeste 
vom 5. Augut, und dann nach dem Rescript vom 13. Nov. mit Suer Königlichen 
Masestät ebensowenig im Widerspruche, so wenig es seit dem 13. Nov. noch als zwei- 
felhafe erscheinen kann, ob Wurttemberg vereint oder getrennt eine ständische Verfassung 
behalten soll. — 
Höchstens nur darüber kann also nach dem leßtern Rescripte ein Zweifel eintreten, 
eb das in Frage stehende Recht künftig von den Repräsentanten des ganzen Königreichs 
vereint, oder ob es von denen des alten Landes, und denen der neuen Landestheile ab- 
gesondert ausgeübt werden soll. Gegenwärtig giebt es aber keine andere Repräsentanten 
des Königreichs, im Ganzen und seiner Theile, als die gehorsamst Unterzeichneten; in 
keinem Falle kann es daher als Anmaßung erscheinen wenn sie sene Ausübung ssch zu- 
eignen. Denn ist das Recht der Selbstbesteurung ein, die Rechtmässigkeit seder Staats- 
Form bedingendes, ein von Suer Königlichen Masestät Allerhöchst Selbst 
anerkanntes Volksrecht; kann folglich die Verwürklichung desselben rechtlich auch nicht 
einen Augenblick aufgehalten werden; sind die gehorsamst Unterzeichneten von Euer 
Königlichen Majestät Allerhöchst Selbst von Anfang an als die Vertreter des 
Volks berufen worden, und haben Allerhöchstdieselben sse zu allen Zeiten als das 
geseeliche Organ des Volkes anerkannt; welche Folgen für den Zustand des Scaates 
selbst müßten daraus entstehen, wenn deßwegen, weil die Vechandlungen über den künf- 
tigen Rechtszustand noch nicht geendigt sind, dem Volke auch die Ausübung der aner- 
kannten Rechte, den gehorsamst Unterzeichneten aber in dieser Hinsicht die Befugniß zu 
Vertretung des Volkes abgesprochen werden sollte? — Plichten und Rechte des Volkes 
ind Correlsta, deren auch nur vorübergehende Trennung das höhere sittliche Verhältniß 
zwischen Regenten und Volk überhaupe nicht, am allerwenigsten aber da gestattet, wo 
das Recht unbestritten ist, und wo ein constitutionelles Organ zu Ausübung desselben 
besteht. Dadurch, wenn die gehorsamst Unterzeichneten diesem hohen Berufe sich unter- 
ziehen, kann also so wenig ein Justand der Anarchie herbeigeführt werden, daß vielmehr 
ebendadurch, wenn das Volk eines gesetmäßigen Organs zu Uusübuns seiner anerkann- 
tten Rechte sich zu erfreuen hat, jedes anarchische Attentat am zuverlässigsten zurückgewie- 
sen werden muß. 
Nach dieser Ausführung nun und nach den Bestimmungen der Grundgesetze über 
die Verpflichtung der Unterthanen zu blos verfassungsmassigem Gehorsam glauben sich 
die gehersamst Unterzeichneten 
III.) auch versprechen zu dürfen, daß Suer Königliche Masestit in Beziehung 
auf eine noch nicht als gesehmassig anerkannte Steuer, davon allergnddigst abstehen wer-
	        
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