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den, gegen diesenigen, deren Jahlungs-Unvermögen nicht nachgewiesen werden kann, mi
der gesenlichen Strenge zu verfahren, und seden Widerspänstigen nach dem Grade seines
Ungehorsams zur Strafe ziehen zu lassen. — Wenn ferner
IV.) die gehorsamst Unterzeichneten in ihrer Adresse vom 36. Jan. d. J. zuerst die
große Noth des Wolkes schilderten) dann die Bemerkung beifügten, daß besonders auch in
den Zeiten einer so großen Noth der hohe Werth einer Landes-Casse sich bewährt habe, und
damit die andere verbanden,) daß in gegenwärtigem Falle glücklicherweise zu diesem Jwecke
andere Mittel ssch darbieten: so glauben sie den empfindlichen Vorwurf, welcher ihnen in
dieser Beziehung gemacht wurde), in keiner Hinsicht verdient zu haben. Einmal setzt sede
Steuerverwilligung eine Untersuchung des Staatsbedürfnisses voraus; so lange dieses nicht
erwiesen ist, kann es den Ständen nie zum Vorwurf gemacht werden, wenn sse solches
nicht anerkennen; dann stehen besonders Subsidien in der bereits ausgeführten Verbin=
dung mit der Steuer zur Unterhaltung des Militärs; von Schulden, welche auf der
Kriegs-Casse als Folge der früheren Feldzüge haften, konnte den gehorsamst Unterzeich-
neten nichts, wenigstens nichts offscielles bekannt seyn; sie konnten deren Existenz bei
den vielen außerordentlichen Umlagen, welche seit 10 Jahren gemacht wurden, nicht eim
mal vermuthen; und wenn bei der traurigen Lage des Paterlandes die Beltreibung dr
Steuern alle in der Adresse vom 26. Jan. geschilderten Folgen haben mußte; so wer
nichts natürlicher, als daß die Unterzeichneten zunächst auf die ausserordentlichen Hülf,
mittel, welche dem würteembergischen Staate zuslossen, ihren Blick warfen. Darüber
daß diese Hülfsmittel zur Deckung des Scaats-Bedürfnisses zureichen, konnte auch kein
Zweifel eintreten, und da die gehorsamst Unterzeichneten von der anderwärtigen Bestim=
mung dieser Gelder voch nicht unterrichtet waren, noch weniger aber hierüber sowohl, als
über die Tilgung der Kriegs-Cassen= Schulden mit ihnen gehandelt worden war; sa da
sie sogar für den Fall, wenn gegen ihre Erwartung durch sene Mittel das ganze Staats-
Bedücfniß nicht gedeckt werden sollte, ausdrücklich um Einleitung zu Verabschiedung der
weitern Mittel gebeten hatten; so können sie sich unmöglich überzeugen, daß ihnen we-
gen der Art, wie sie in einer offfciellen Eingabe sener Gelder erwähnten, irgend etwas
zur Last gelege werden könne. — Sie sind sich vielmehr auch hier der reinsten Absichten,
sie sind sich bewußt, durch die ganze Vorstellung nichts, als was die Pflicht von ihnen
foderte, gethan zu haben, und sie wissen nichts aufzufinden, was diese Handlung der
RMflicht, selbst bei der gelindesten Beurtheilung zu einer unverzeihlichen Unvorsschtigket
sollte stempeln können. Denn einmal) solange Stände ein Staats-Bedürfniß, welches
eine Steuer-Ausschreibung nothwendig macht, nicht anzuerkennen vermögen; so lange kann
und darf sie nichts, auch keine Rücksicht auf die Stimmung der Steuer-Contribuenten abhal
ten, sich hierüber frei und offen zu erklären; und dann dezog sich ja die Adresse vom 25.
Januar n#u#r auf die für die Staats-Casse bestimmte direkte Jahrssteuer von 1813. Man
untersuche aber nur die Gemeinde= und Amtspfleg= Sceuer, Register des nachsten besten
Oderamts, und man wird sich leicht überzeugen, daß, mit sehr wenigen Ausnahmen,
auch die sonst vermöglichsten Steuer= Contribuenten selbst mit der grösten Anstrengung
die ungeheuern alten Steuer-Reste, welche zwar nicht mehr die Oberamts-Corporationen
der Steuer-Casse, aber die Einzelnen den Gemeinden= und Amtspfleg-Cossen schuldig ind