Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

1954 
stt gar keine Ansprüche gustehen; so wenig feerssch von der Richtigkeie der in der alle 
hochsten Resolurion aufgestellten Grundsätze zu überzeugen, und so wenig sie diese Be 
merkung schon wegen der Zukunft zu unterdrucken vermögen: so sehr muß es ihnen auf der 
andern Seitee zur Beruhigung gereichen, daß Euer Königl. Masestät die allerh, 
ste Versicherung geben, alle diese Gelder zum Besten des Staats verwenden zu wollen. 
Indem #e daher im Namen des Landes diese Erklárung mie allerunterthänigstem Danke 
annehmen; so glauben sie sich ebendeßwegen seder weitern Ausführung der Ansorüche des 
Landes, welche demselben auf diese mit seinem Blut und mit seinen Krafcen durch Stoats= 
Verträge erworbenen Gelder schon nach allgemeinen Rechts-Grundsähen und nach dem ref, 
tiven Staatsreche der Erblande zustehen, enthalten zu dürfen; und wie sehr sie auch uber- 
zeuge sind, daß das Volk bei der allgemeinen Verarmung und bei den grenzenlosen An- 
strengungen, welche auch in diesem Jahre von demselben gefordert wurden, schneller Hul- 
fe bedarf, so werden sie ücch doch auch gerne mu einer andern Bestimmung sener Gel- 
der einverstehen, wodurch dem Lande nicht bioß eine vorübergehende Erleichterung, son, 
dern bleibende Worcheile verschaft werden sollen. Aber durch ihre Mlichten gegen ibre 
Committcenten sehen sie sich aufgefordert, SEuer Königl. Majest ät wiederholt 
um NMirtheilung aller Notizen und Akten, welche auf diese Gelder sich beiue 
hen, und um Tresfung der Einleitungen zu Verabschiedung der ausgeschne 
benen Steuer sowohl) als der Bestimmung dieser Gelder allerunterhängt 
zu bitten. ' 
AlledieGründe-welchediegehorfamstllnkerzeichnetenunterdemllthcupkpunkk 
ausgefuͤhrt haben, sprechen auch fuͤr die letztere allerunterthaͤnigste Bitte. Auch scheinen 
es Suer Königl. Masestär gar nicht zu bezweifeln, daß die Bestimmung dieser 
Gelder zu einem Gegenstand der Verhandlung mit den Ständen geeignet sey. Nur daß 
die gehorsamst Unterzeichneten jeßt schon in diese Angelegenheic sich mischen, wird ihnen 
ebenfalls als eine Anmassung vorgeworfen. Sie mußten, wie schon gezeigt wurde, durch 
die große Noth des Landes und durch die wegen Beitreibung der directen Steuer ge7 
croffenen Maasregeln norhwendig hierauf geführt werden. Aber auch ausserdem mußten 
sse sich nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet halten, diesen Gegenstand, worüber 
süe seit ihrer Wieder= Einberufung einer Eröffnung von Euer Konigl. Masestät 
entgegensahen, zur Sprache zu bringen. Und gewiß kann auch nach der ganzen bisheri- 
ven Ausführung darüber, daß sie in ihrer gegenwärcigen Srellung, zu diesem Schntte 
befugt seyen, um so weniger ein Jweifel erhoben werden, da sie sogar nach der ange" 
führten Erklärung der Königlichen Commissarien) ausser der Theilnahme an der Verkas 
sung) nicht durchaus als rechtlos sich zu betrachten haben; und da in der Beilage zu 
dem allerhöchsten Reseripte vom 13. November die Einsicht und Prüfung der Staats 
Rechnungen als ein wesentliches Attribut des Selbstbesteurungs= Rechts anerkannt it. 
Selbst wenn aber auch wegen der gegenwärtigen Lage der Stände über die 314 
ständigkeit beider allerunterthänigsten Bitcen ein Zweifel eintreten könnte; so würden sie 
sich doch die Erfüllung derselben allerunrerthänigst versprechen, da sse mic Juversscht hof- 
fen, daß durch den Erfolg der gegenwärtigen Verhandlungen bald ein fester Reches, Zus 
stand werde herbeigeführt, und das Volk in den vollen Genuß seiner Rechte werde ein-
	        
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