Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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gesetzt werden; ja da eben durch diese Erfüllung die Besorgnisse, von welchen daffelbe 
wegen feiner- zkteait noch immer bewegt wird, am gewsssesten zerstreut werden müsse. 
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VII.) sinden die gehorsamst Uncerzeichneten in den Ersparnissen, welche Euer Kö- 
migliche Majestät nach der allerhöchsten Resolution bei der Staats., und Hofhaus= 
holtuns allergnädigst angeordnet haben, den erfreulichen Beweis, wie sehr Allerhöchst- 
ieselben die Nothwendigkeit, durch Beschränfung der Ausgaben die Bedrängmiß 
des armen Vaterlandes. zu lindern, erkennen. Wie bedeutend diese Einschränkungen im 
Verhältnit zu den bleibenden Ausgaben seyen, darüber können die Unterzeichneten in 
Ermanglung der Einsscht der Staats= Rechnungen noch nicht urtheilen; aber doch müs- 
sen sie sich die allerunterthnigste Bemerkung erlauben, daß durch diese Aufopferungen, 
wie groß auch solche der Summe nach seyn môgen, das Volk doch noch nicht hinrei- 
chend erleichtert werden kann; denn in der That übersteigt das Elend der Unterthanen 
jede Beschreibung, und wenn die Sctände es nicht bezweifeln, daß Euer Königlicke 
Masestäát das dusserste versuchen werden, um dem allgemeinen Jammer abzuhelfen, 
sobald solcher Allerhöchst Denselben in seinem ganzen Umfange bekannt seyn wird; 
so muß es der dringendste Wunsch der gehorsamst Unterzeichneten seyn, daß Euer Ke- 
nigliche Majestät über den Zustand des Landes von den bei ihren Pflichten dazu 
aufzufordernden Beamten, oder durch eigene Commissarien Berichte einziehen; und da- 
durch die von den Scänden zu verschiedenen Zeiten gemachten Schilderungen ergänzen 
zu lassen allergnädigst geruhen moöchten. 
In allertiefster Ehrfurcht verharrend 
Euer Königlichen Majeste 
Stuttgart, den 3. April 1616. 
alletunterthaͤnigst treugeborsaneste 
Staͤnde-Versammlung des Königreschs. 
Circulare des Departement der Finanzen, Section der Steuern an die Oberämter, die JahrsL 
stener von Georgit 1645. beir., vom 24. April 1616. 
Im Namen des Königs. 
Seine Königliche Masestät haben durch ein unterm 20. d. erlassenes aller- 
bochstes Reseript zu verordnen geruht) daß zwar jeht, wo man der baldigen Abfassung 
der Verfassung mit Grund entgegen sehen könne, vor der Hand keine neue Steuer 
förmlich ausgeschrieben werden soll, daß aber) wie es denn auch räthhlich und selbss- 
nochwendig sey, mit der, ohnehin in der Commun-Ordnung vorgeschriebenen vorldusigem 
Erhebung der directen Steuern,) und zwar nach dem vorjährigen Typus um so mehr 
For#zufahren sey, als, wenn sich nach einer neuerlich befohlenen strengen Prüfung des 
Emanz-Etats für das Jahr 1817, auf dessen Grund künftig die Verwilligung der Sreuern 
der Landes-Versammlung werde angesonnen werden, die Moglichkeit einer Herabsehung 
der Abgaben sett schon zeigen sollte) diese doch voraussschtlich nicht bri der direkten
	        
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