175
gesetzt werden; ja da eben durch diese Erfüllung die Besorgnisse, von welchen daffelbe
wegen feiner- zkteait noch immer bewegt wird, am gewsssesten zerstreut werden müsse.
nddli
VII.) sinden die gehorsamst Uncerzeichneten in den Ersparnissen, welche Euer Kö-
migliche Majestät nach der allerhöchsten Resolution bei der Staats., und Hofhaus=
holtuns allergnädigst angeordnet haben, den erfreulichen Beweis, wie sehr Allerhöchst-
ieselben die Nothwendigkeit, durch Beschränfung der Ausgaben die Bedrängmiß
des armen Vaterlandes. zu lindern, erkennen. Wie bedeutend diese Einschränkungen im
Verhältnit zu den bleibenden Ausgaben seyen, darüber können die Unterzeichneten in
Ermanglung der Einsscht der Staats= Rechnungen noch nicht urtheilen; aber doch müs-
sen sie sich die allerunterthnigste Bemerkung erlauben, daß durch diese Aufopferungen,
wie groß auch solche der Summe nach seyn môgen, das Volk doch noch nicht hinrei-
chend erleichtert werden kann; denn in der That übersteigt das Elend der Unterthanen
jede Beschreibung, und wenn die Sctände es nicht bezweifeln, daß Euer Königlicke
Masestäát das dusserste versuchen werden, um dem allgemeinen Jammer abzuhelfen,
sobald solcher Allerhöchst Denselben in seinem ganzen Umfange bekannt seyn wird;
so muß es der dringendste Wunsch der gehorsamst Unterzeichneten seyn, daß Euer Ke-
nigliche Majestät über den Zustand des Landes von den bei ihren Pflichten dazu
aufzufordernden Beamten, oder durch eigene Commissarien Berichte einziehen; und da-
durch die von den Scänden zu verschiedenen Zeiten gemachten Schilderungen ergänzen
zu lassen allergnädigst geruhen moöchten.
In allertiefster Ehrfurcht verharrend
Euer Königlichen Majeste
Stuttgart, den 3. April 1616.
alletunterthaͤnigst treugeborsaneste
Staͤnde-Versammlung des Königreschs.
Circulare des Departement der Finanzen, Section der Steuern an die Oberämter, die JahrsL
stener von Georgit 1645. beir., vom 24. April 1616.
Im Namen des Königs.
Seine Königliche Masestät haben durch ein unterm 20. d. erlassenes aller-
bochstes Reseript zu verordnen geruht) daß zwar jeht, wo man der baldigen Abfassung
der Verfassung mit Grund entgegen sehen könne, vor der Hand keine neue Steuer
förmlich ausgeschrieben werden soll, daß aber) wie es denn auch räthhlich und selbss-
nochwendig sey, mit der, ohnehin in der Commun-Ordnung vorgeschriebenen vorldusigem
Erhebung der directen Steuern,) und zwar nach dem vorjährigen Typus um so mehr
For#zufahren sey, als, wenn sich nach einer neuerlich befohlenen strengen Prüfung des
Emanz-Etats für das Jahr 1817, auf dessen Grund künftig die Verwilligung der Sreuern
der Landes-Versammlung werde angesonnen werden, die Moglichkeit einer Herabsehung
der Abgaben sett schon zeigen sollte) diese doch voraussschtlich nicht bri der direkten