Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

177. 
tes Geseß erlassen. Allein die Stände vermögen nicht, sich zu überzeugen), daß diefelbe 
diesem Gesetze gemäß sey: denn die Commun-Ordnung, welche bei verspäteter Ausschrei- 
bung der Steuer zum Einzug einer Terze legitimirt, sezt eine Steuer voraus, welche im 
vorhergegangenen Jahr von den Ständen verwilligt worden) die nicht mit der gegen- 
wärtigen Menge indirecter Steuern in Verbindung stand, und darum den Kräften des 
Landes angemessen war und zudem in die Landes= asse floß. 
Alle diese Voraussehungen fehlen gegenwärtig, darum kann die vorläusige Erhe- 
bung der Steuer einfeitig nicht angeordnet werden. Da aber die Stände überzeugt sind, 
daß die durchgreifende Untersuchung des ganzen Scaatshaushalés, welche einer definiti- 
ven Verabschiedung des Steuerwesens vorangehen muß, geraume Beit erfordere, und sie 
nichts für dringender halten, als den Abschluß der Vergleichs-Verhandlungen über den 
zu erneuernden Verfassungs= Verkrag, so glauben sie es mit ihren Pflichten gegen das 
Volk vereinigen zu können, wenn sse zu der Unordnung einer vorläussgen Echebung der 
Steuer in dem Sinne und für den Zwek der Communordnung ihre Einwilligung geben. 
Nur bei dieser Einwilligung kann das Volk sich beruhigen) weil es nur dadurch die 
Ueberzeugung gewinnen kann, daß im Augenblik nicht mehr geschehen könne, und daß 
bei der demnächst zu erwartenden deffnitiven Regulierung des Steuerwesens die Rükssch- 
ren entscheiden werden) welche man dem Rechte und dem Unglüf des Volkes schuldig ist. 
Indem nun die Stände eine provisorische Verabschiedung im gegenwärtigen Augen- 
blik für unvermeidlich halten, und daher unter Vorbehalt einiger besondern demnächst 
zu machenden alleruncerthänigsten Anträge in Steuersachen zum Behuf der Erleichterung 
des Steuereinzugs in die Anordnung einer vorläusigen Erhebung eines Drittels der di- 
recten Steuer der frühern Zeic einwilligen, zweifeln sie nicht, daß Euer Königliche 
Masestät Allerhöchst Selbst in der Commmnordnung) welche in dem Reseript vom 
24. April zur Rechtfertigung desselben angeführt wird, auch den Bestimmungs= Grund. 
finden werden, das Steuerwesen in den daselbst vorausgesezten Weg der Berabschiedung 
allergnaͤdigst einzuleiten. 
Sollte diese Hoffnung nicht erfuͤllt werden, so wuͤrden die Staͤnde genoͤthigt seyn, 
egen jedes weitere Vorschreiten zu protestiren und das Volk zu Entrichtung einer ein- 
2 ausgeschriebenen Steuer nicht fuͤr verbunden erklaͤren. 
In allertiefster Ehrerbietung 
Euer Kyniglichen Majestäác 
Seuttgaré, den 12. Jun.#18t6. 
allerunterthänigst treugehorsamste 
Seände= Versammlung des Käömigreichs.
	        
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