Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

* 
Staats-Miuutsterlal Reseript an die versammelten Landstiunde auf die Eingade vom J. Apri, 
d. d. 19. Jun. 1616. 
Trlderlch, von Gottes Gnaden, König von Württemberg rc. ꝛc. u. 
biebe Getreue. Aus euerer Eingabe vom 3. April d. J. womit Ihr den Innhalt 
Euerer gegen die Steuer, Executions-Verfügungen vom 1y. Jan, eingereichten Vorstel- 
lung zu rechrfertigen gesucht, haben Wir mißfällig zu ersehen gehabe, daß Ihr auf Euerer 
Behaupcung., es könne die im vorigen Jahre ausgeschriebene Jahrs= Steuer ohne euere 
Einwilligung nicht als rechtmaßig angesehen werden) und mithin auch in Beziehung auf 
dieselbe kein Executions= Verfahren Start finden, noch immer besteher. 
Wir können euch hierauf nicht verhalten, daß, wenn Wir gleich die von Euch vor, 
ecragenen Gründe einer sorgfaltigen und unbefangenen Prüfung haben uncerwerfen las, 
ßen, Wir doch keineswegs von der Richtigkeit Euerer Ansprüche dadurch überzeugt wor, 
den sind, und daß Wir überhaupt Uns dazu nicht zu entschliessen vermögen, dasfenige) 
was erst durch den abzuschliessenden Berfassungs-Vertrag seine Wirksamkeit erhalten muß, 
schon jetzt provisorisch eintreten zu lassen, dadurch aber die ganze Staats, Verwaltung in 
eine schwankende und höchst precäre Lage zu verseßen, deren nachtheilige Folgen allen 
Scaatsangehbrigen fühlbar werden mußten. Im Allgemeinen werdet Ihr es Euch selbst 
nicht verhehlen können, daß zwei verschiedene Zeitpunkte von einander zu unterscheiden Und. 
Ber der ersten Eröffnung der Stände-Versammlung des vereinten Königreichs konn- 
te wohl kein Zweifel obwalten, daß dieselbe nicht zu Ausübung aller der Rechte befugt 
seyn sollte, welche ihr durch die Urkunde vom 15. Merz v. J. eingerdumt worden waren, 
und da auch die ersten Unterhandlungen über die Landes= Verfassung sich auf partielle 
Modiftkationen sener Urkunde beschränkten: so konnte die einstweilige Ausübung der durch 
Die, Urkunde sanctionirten ständischen Befugnisse gar wohl damit bestehen. 
Unter Berückschtigung dieser Verhältnisse geschah es dann auch, daß ihr am 16. 
IUpril v. J. aufgefordert wurdet, die Mittel zu Bestreitung der durch den eingetretenen 
Kriegs= Zustand veranlaßten extraordinairen Scaats-Ausgaben beizuschaffen, daß über die 
Vertheilung der Kriegslasten von Cuch berathschlagt und die Beiordnung ständischer 
Mitglieder zu dem Armee- Ministerium und dem Ober-Landes= Commissarlat Euch ge- 
Vattet wurde. „ 
Von vorlaufiger Ausübung eines ständischen Steuer, Verwilligungsrechts in Hinsicht 
auf die gegenwärtig bestehenden directen und indirerten Steuren konnte übrigens damals 
gar nicht die Rede seyn, da nach der Urkunde vom 15. Merz vor. J. während Unserer 
segierungszeit dieses Recht nur bei Erhöhung der bisherigen Staats-Abgaben hätte 
eintreten sollen. 
Nachdem aber im Jul. vor. J. Enere Vertagung erfolgt war, und nach Euerer 
Wiedereinberufung durch Unsere Eneithlifungen vom 16. Okt. und 13. Nov. v. J. die 
Lage Euerer Verbültnu#se eine wesentliche Beraterung dadurch erlitten hatte, daß nun 
erst über einen die c m#n#mte Staars-Einrichtung #im alsenden Vertrag ganz von neuem 
unterhandelt we#rden sollte: „ kann wohl die vertragömästze Repräsentativ: Verfassung 
nicht in Wirkiamient erreen) he der Vertrag selbst wirklich abgeschlossen worden ist; es
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.