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kann miehin von Ausuͤbung eines staͤndischen Mitwirkungstechts in Beziehung auf die
Staats-Verwaltung nicht die Rede senn, solange die Bestimmungen, unter welchen die
staͤndische Mitwirkung Statt finden soll, noch nicht vertragsmäßig festgesetzt sind. Es
ergibt sich vielmehr, daß, wenn nicht eine gaͤnzliche Anarchie eintreten soll, die Form
der bisherigen Sragts, Verwalcung solange beibehalten werden muß , bis der neue Ver-
fassungs-Vertrag wirflich zu Stande gekommen, ist, daß miehin die nach der bisherigen
Jorm zu Deckung der Staats= Bedurfnisse ausgeschriebenen Steuren von den Steucr-
Mlchtigen nicht ohne Vertezung ihrer ##atsbürgerlichen Pflichten verweigert werden kön-
###e, und daß eine sölche Verweiqgerung als ein Ungehorsam amzusehen wäre, gegen wel-
chen erecutivische Masregeln in Anwendung gebracht werden müßten.
Wenn Ihr nach diesen Gesschtspunkten beurtheilt, was Ihr zu Begründung Euerer
entgegengesezten Behauptungen vorgebracht habt ; so werdet Ihr hierinn von selbst eine
hinreichende Widerlegung der von ench angeführcen Momente finden. So viel nemlich
» 1) das landstaͤndische Recht, bei Ausschreibung der Steuren mitzuwirken, an sich
betrifr#so fallr es in die Augen) daß, so lange noch über die Formen, unter welchen
dieses Recht ausgenbt werden soll und über die Grenzen desselben unterhandelt wird), dessen
wirkliche Ausübung ssch nicht denken läße. Insbesondere stehen
a) der von euch aufgestellten Behauptung, daß ohne Selbstbesteurungs-Recht keine
Verfassung denkbar und vieses ein keiner Modiflkation unterliegendes Urrecht sei;
sowohl die Beispiele anderer Staaten als die Geschichte entgegen.
b) Die Gesete über die ständische Verfassung des alten Landes können, wenn gleich
die Fortdauer ihrer inneren Gültigkeit nicht gelängnet wird, doch nicht eher in
Anwendung kommen, als bis entweder das alte Land von dem neuen wieder ge-
trennt und eine altverfassungsmäsige Repräsentation gebildet oder die ständische Ver-
fassung des ersteren auf das gesammte Königreich übergetragen wird.
Der erstere unglückliche Foll, darf sedoch nicht früher eintreten, als bis jede Hofnung,
auf dem gegenwärtigen Weg der Unterhandlungen den schon so lange ersehnten Verfas,=
sungs, Vertrag für das ganze Königreich zu Stande zu bringen, böllig verschwunde
ist, und den zweiten Jall eintreten zu lassen, ssnd Wir, wie Wir schon längst erkläxt
und es bei geder Gelegenheit wiederholt haben, nicht nur nicht verpflichtet, sondern viel-
mehr durch dringende Gründe, welche theils in den Mängeln der alten Verfassung de
Herzogehums, theils in dem Hinzutreten eines ganz neuen Staats-Elements) des Adels,
liegen, zum Gegentheil aufgefordert. Vorzüglich aber erscheint es
a#c) als eine auffallende Mißdeutung der klarsten Worte, wenn aus unserer Resolution
vom 2y. Mai v. J., aus dem Manifest vom 5. Aug., und aus der Beilage zum
Reseript vom 13. Nov. gedachten Jahrs die Anerkennung eines schon seßt von
euch auszunbenden Selbstbesteurungs-Rechts abgeleitet werden will, indem
*) die Resolution vom 27. Mai die vorläufige Bewilligung der bisherigen Steuren
auf die Scats-Jahre von 181K. nar als Bedingung des im Wez der Umck-
handlung den Ständen eingeräumten Verwilligungsrechts in Ansoruch nimmt,
a) in dem Manisest vom 3. UAug. welches den Gang der früheren Unterhandlungen