Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

17 
kann miehin von Ausuͤbung eines staͤndischen Mitwirkungstechts in Beziehung auf die 
Staats-Verwaltung nicht die Rede senn, solange die Bestimmungen, unter welchen die 
staͤndische Mitwirkung Statt finden soll, noch nicht vertragsmäßig festgesetzt sind. Es 
ergibt sich vielmehr, daß, wenn nicht eine gaͤnzliche Anarchie eintreten soll, die Form 
der bisherigen Sragts, Verwalcung solange beibehalten werden muß , bis der neue Ver- 
fassungs-Vertrag wirflich zu Stande gekommen, ist, daß miehin die nach der bisherigen 
Jorm zu Deckung der Staats= Bedurfnisse ausgeschriebenen Steuren von den Steucr- 
Mlchtigen nicht ohne Vertezung ihrer ##atsbürgerlichen Pflichten verweigert werden kön- 
###e, und daß eine sölche Verweiqgerung als ein Ungehorsam amzusehen wäre, gegen wel- 
chen erecutivische Masregeln in Anwendung gebracht werden müßten. 
Wenn Ihr nach diesen Gesschtspunkten beurtheilt, was Ihr zu Begründung Euerer 
entgegengesezten Behauptungen vorgebracht habt ; so werdet Ihr hierinn von selbst eine 
hinreichende Widerlegung der von ench angeführcen Momente finden. So viel nemlich 
» 1) das landstaͤndische Recht, bei Ausschreibung der Steuren mitzuwirken, an sich 
betrifr#so fallr es in die Augen) daß, so lange noch über die Formen, unter welchen 
dieses Recht ausgenbt werden soll und über die Grenzen desselben unterhandelt wird), dessen 
wirkliche Ausübung ssch nicht denken läße. Insbesondere stehen 
a) der von euch aufgestellten Behauptung, daß ohne Selbstbesteurungs-Recht keine 
Verfassung denkbar und vieses ein keiner Modiflkation unterliegendes Urrecht sei; 
sowohl die Beispiele anderer Staaten als die Geschichte entgegen. 
b) Die Gesete über die ständische Verfassung des alten Landes können, wenn gleich 
die Fortdauer ihrer inneren Gültigkeit nicht gelängnet wird, doch nicht eher in 
Anwendung kommen, als bis entweder das alte Land von dem neuen wieder ge- 
trennt und eine altverfassungsmäsige Repräsentation gebildet oder die ständische Ver- 
fassung des ersteren auf das gesammte Königreich übergetragen wird. 
Der erstere unglückliche Foll, darf sedoch nicht früher eintreten, als bis jede Hofnung, 
auf dem gegenwärtigen Weg der Unterhandlungen den schon so lange ersehnten Verfas,= 
sungs, Vertrag für das ganze Königreich zu Stande zu bringen, böllig verschwunde 
ist, und den zweiten Jall eintreten zu lassen, ssnd Wir, wie Wir schon längst erkläxt 
und es bei geder Gelegenheit wiederholt haben, nicht nur nicht verpflichtet, sondern viel- 
mehr durch dringende Gründe, welche theils in den Mängeln der alten Verfassung de 
Herzogehums, theils in dem Hinzutreten eines ganz neuen Staats-Elements) des Adels, 
liegen, zum Gegentheil aufgefordert. Vorzüglich aber erscheint es 
a#c) als eine auffallende Mißdeutung der klarsten Worte, wenn aus unserer Resolution 
vom 2y. Mai v. J., aus dem Manifest vom 5. Aug., und aus der Beilage zum 
Reseript vom 13. Nov. gedachten Jahrs die Anerkennung eines schon seßt von 
euch auszunbenden Selbstbesteurungs-Rechts abgeleitet werden will, indem 
*) die Resolution vom 27. Mai die vorläufige Bewilligung der bisherigen Steuren 
auf die Scats-Jahre von 181K. nar als Bedingung des im Wez der Umck- 
handlung den Ständen eingeräumten Verwilligungsrechts in Ansoruch nimmt, 
a) in dem Manisest vom 3. UAug. welches den Gang der früheren Unterhandlungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.