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Verabschiedung über die Bestimmung derselben eingeleitet werden möchte; da diesem Ge-
such nicht entsprochen werden könnte,) ohne ruch schon setzt die Ausübung eines Mitwir--
kungsrechts in Staats-Verwaltungs-Angelegenheiten einzuräumen, welches mit den ge-
genwärtigen Verhältuissen unvereinbarlich ist. ·. · «
llnterdiesenVoraussetzungenwerdenWirUnsvondemjenigen-wasinUnserm
Reseript vom 18. März d. J. sowohl in Hinsicht auf die Jahrssteuer vom Jahr 1814
als auch wegen der Verwendung der Substdien und andern Gelder bestimmt erklärt
worden ist, auf keine Weise abwendig machen lassen, und besonders unabweichlich darauf
bestehen, daß jene nach der bisherigen Form zu Deckung der Staatsbedürfnisse ausge-
schriebene Steuer unter Beobachtung der bereits allgemein bekannt gemachten schonenden
Verfahrungs-Art eingezogen, gegen diesenigen aber, welche mit der Jahlung zurückblei-
ben, ohne ihre Unvermögenheit erweislich m#chen zu können, die gesehzlichen Executioas-
Maßregeln ergriffen werden.
Uebrigens können Wir nicht umhin, am Schlusse noch die Bemerkung beizufügen,
daß, wenn Ihr die bevorstehende nahe Aussicht auf einen glücklichen Erfolg der bisheri-
gen Unterhandlungen dazu benühen zu können glaubtet, um die vorliushee Ausübung
landständisyer Rechte, deren Wirklamkeit von diesem Erfolge abhänge) in Anspruch zu
nehmen, Wir noch weit mehr zu der Erwartung befuge gewesen wären, Ihr würdet, mit
Beiseitsetzung aller den Hauptzweck mehr hindernden als befördernden Nebenbeschäfti-
gungen, auf die schleunige Herbeiführung jenes Erfolgs euer ausschließliches Augenmerk
richten, und euch insbesondere jeder voreiligen Anmahungen enthalten, welche den Fort-
gang der Unterhandlungen aufhalten und erschweren müßen; wie Ihr dann ganz allein
es diesem Gesichrspunkte zuzuschreiben habt, daß Wir die Widerlegung der in eurer
Eingabe vom 3. April enthaltenen Behauptungen inzwischen im Anstand gelassen haben,
bis Wir durch eure neuern Schricte gendchiget worden Knd-„ Euch mittelst einer aus-
führlichen Auseinandersetzung der bebchenden Verhältnisse auf euren wahren Standpunke
zurückzuführen. Gegeben 2cc. Stuttgart im Königlichen Staats-Ministerium, den
19. Jun. 1876. Ad Mand. Sacr. Reg. Maj,
Staats = Ministerial - Reseript an die versammglten Kandstände auf die Eingabe vom 12. Jun.
d. d. 23. Jun. 18165. « · "
LiebeGetkeueLUnsisteureEingabevom12.d.M.allerunterthänigstvorgelegt
Morden-inzwelcherihrvvudem-ausdekSteuekaectiondesDepartementderFinaui
zenunten-AhAMICI-andieObmämterergangenen-Ausschreiben,dieJahrssteuer
von-Georgiiwis.betretfend-Anlaßgenommenhabt-UnsdeswegetheineVorstellung-
zu machen. ·
Wir würden Uns darauf beschränken können, euch wiederholt auf den Standpunkt
zurückzuweisen, in welchem ihr euch, dermalen befindet, und Uns auf das diese Verhältnisse
ausführlich auseinander sehende, den 19. d. M. an euch erlassene Reseript zu beziehen, wenn
ihr euch nicht zu gleicher Zeit erlaubt hättet, euret allerunterthänigsten Vorstellung eine
an#naßliche Drohung anzufügen, welche, was auch für eine Deutung ihr derselben zu
geben euch vorbehalten haben möget, eine gegen den Staat auf keine Weise zu entschul-