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digende Erklärung in ssch schließt, und deren Bekanntwerdung, was ihr selbst nicht mis-
kennen könnet, ganz dazu geeignet wäáre, sjedes andere Volk irre zu leiten und zum Un-
gehorlam aufzureißen. ' , ,
SiehättellnsvergnlassenkbnnekueineVersmnmsnng,diesichekdkcisteheinesoli
che, die Schranken'der Ordnung so ganz uͤberschreitende, und im Geiste revolutionaͤrer
Versammlungen eingerichtete Sprache zu führen, sogleich aufzulösen. Allein die Liebe für
Umser Volk, und die entschiedene Absicht, sein Wohl und seine Erwartungen nicht aus
den Angen verrücken zu lassen, wird Uns von Allem dem zurückhalten, was diese nech
weiter entfernen könnte.
Wir wollen, und Wir haben dieß schon am 11. Jan. vor. J. und durch Unsere
ganze Handlungsweise offenkundig und sartsam bewiesen, daß in Unserem Königreiche
eine, den Bedürfnissen des Staats und des Volks angemesseite, ständische Verfassung
begründet werde. · "«
Kur auf dieses Werk habe ihr, die ihr zwar früher zu Ausübung der in Unserem
Edikte vom 15. Merz v. J. den Ständen in Hinsicht auf die Staats-Verwaltung
übertragenen Rechte berufen waret, in dem nunmehrigen Stand-Dunkte, auf den ur
euch durch eure Eiklärungen vom 15. und 22. Merz v. J. selbst gesett habt, und durch
Unser Aerhöchstes Reseript vom 15. Nov. berufen worden seyd, eure Wirksamkeit z
richren und zu beschränken) wenn nicht Störung an die Stelle der Ordnung treten
und euch nicht vor aller Welr der Vorwurf, die Grenzen eurer Befugniß eigenmachtig
überschrirten zu haben, treffen soll. -
. Je angelegentlicher aber Unser Wunsch ist, daß eine solche, nicht blos fuͤr den An-
genblik bereihnete, sondern dauerhafte Verfassung fest begründet werde, se mehr Wir
hierzu auch durch Unsere Königl. Commissarien zu den Uncechandlungen über die Ver-
fassungs-Angelegenheit Unsere Bercitwilligkeit bereugt haben; desto weniger können Wir
Verhälcnuisse, welche die Erwartung Unferer geereuen Uncerthanen, und die Erfüllung
Unseres festen Willens verzögern, eintreten lassen, und ehe durch die Verfassung die Urr
und Formen der Einwirkung der Stände in die Staats= Verwaltung festgesect sind,
einer Einmischung in Unsere Regierungs-Gewalt von irgend einer Seite statt geben.
Wir werden deren Ausübung um so mehr zu handhaben tvifserl, als Wir Uns inson-
derheit verbunden halten, sede in dieselbe eingrelfende, zum Ungehorsam führende An-
maßung auf das nachdrücklichste zuruckzuweisen. 4
Indem Wir euch nun dieses Hierdarch zu erkennew geben, und euch wiederholt auf
eure dermalige einzige Bestimmung, zur Begründung einer Consticution mit befördern=
dem Eifer mitzuwirken) verweisen: sehen Wir Uns in die Norhwendigkeit gesetzt, euch
auf das bestimmteste zu erklären, daß keine Eingabe, keine Vorstellung von eurer Sei-
re, welche nicht allein und rein jene Bestimmung zum Gegenstande hat, beachtet und
beanrwortet, sondern alles auf das Werk der Constirution verwiesen werden wird) wes-
wogen auch diß die einzige Antwort ist, welche ihr auf eurre Vorstellungen wegen des
S.ur#= Wesens, der Stamm= Miethe und des Scaats= Schuldenzahlungs-Inslicurs,
erhalten könnd#. Gegeben 2c. Stuttgart, im Königl. Staats-Ministerium) den 24.
Jun. 1816. 4d Mand. Sacr. Reg. M##j.