Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 27. 1 8 1 6. 1838 
Königlich= Württembergisches 
Stagts= und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 29 Jun. 
  
  
Warnung in Betreff der Aufmerksamkeit auf den Gesundheits= Haltand der Schafe wegen der in 
einigen Orten ausgebrochenen Pocken-Krankheit. O 
In Betreff der Schaf-Poken, einer Krankheit, welche ssch in Württemberg niche 
don selbst bildet, londern bei den inländischen Schafen nur durch Ansteckung entsteht, 
find bereits am :4. Merz d. J. (Staats= u. Reg. Blatt Nr. 11. Seite 6.) Vorsschts- 
Mawgegeln, besonders in Hinsicht der aus Frankreich kommenden Schafe, vorgeschrie 
en worden. 
Da diese Krankheit auch unter die Schaf= Heerde zu Kirchheim am Neckar, Ober= 
amts Bestgheim, gekommen ist, und hiervon, ehe der Schäfer die Krankheit als Pocken 
erkannt hatte, einzelne Stücke an verschiedene Orte mit der Wirkung veréussert worden 
sind, daß bereits unter der Schaf= Heerde auf dem Dachenhäuser Hof, Oberamts Nür- 
tingen, Musteckung erfolgte; so ist desto größere Vorsscht gegen weitere Verbreitung die- 
ser Krankheit nothwendig, je verheerender dieselbe ist, und je weniger die Schaf= Pocken, 
welche in Würctemberg glücklicher Weise sehr selten sich äußerten) den meisten Schaf- 
haltern und Schäfern gehörig bekannt sind. · ·« 
Es wird deswegen verordnet, daß jede ungewöhnliche Krankheit-Erscheinung bei ei- 
ner Schaf= Heerde von den Schakhaltern und Scha#fern sogleich der nächsten Ortsobrig- 
keit, und von derselben dem Oberamt angezeigt werden soll, welches nicht allein den 
Thier= Arzt, oder in dessen Ermanglung den nächsten Ober= oder Unteramts= Arze zu 
unverweilter Untersuchung der Schaf= Heerde, genauer Aufnahme des Erfunds, medieini- 
schen Vorkehrungen und Vorschlägen über die zu treffenden Polizei-Anstalten zu veran- 
kassen, sondern auch die nöthig scheinenden polizeilichen Verfügungen zu vollziehen, und 
hierüber schleunigen Bericht an die Section des Medicinal-Wesens zu erstatten hat, von 
welcher die weiteren Anordnungen zu erwarten s#nd. Eine Versumniß hierin wird ge- 
gen sede Person oder Stelle, welche derselben sch schuldig macht, nachdrücklich geahn= 
det werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.