Nro. 28. 1 816. 187
Koͤniglich-Wuͤrttembdergisches
Staats-und Regierungs-Blatt.
Samstag, 6. Jul.
General-Verordnung, dle künftige Ablegung der Rechnungen uͤber die den Walsenbaͤusern gebuͤh-
renden frelwilligen Gaben, und die den Suchte und Walsenhäusern zustehenden gesezlich
regulirten Gefälle betreffend.
In der General-Verordnung vom 11. Febr. 1810. die neue Organisation der Wai-
ken, und Juchthauser betreffend, sind sowohl die denselben gemeinschaftlich gebührenden,
als auch die den Waisenhäusern insbesondere zukommenden Gefälle bestimmt, und in der
unter dem 2. Mai desselben Jahrs nachgefolgten Instruftion für die Ober= und Unter-
Einbringer dieser Gefüälle ist festgesezt worden, wie es mit deren Verrechnung gehalten
werden soll.
Man hat aber bei Einsicht der in den verflossenen 5 Jahren abgelegten Gefäll, Rech?
mungen die Bemerkung gemacht, daß
#) die freiwilligen Gaben in mehreren Oberämtern und Orten immer (parsamer gefallen
find, was zwar zum Theil den eingetretenen härteren Zeiten,) immer aber auch dem
Mangel an dem gehörigen Eifer in deren Erhebung, so wie dem hie und da herr-
schenden Mißtrauen gegen die richtige Sinsendung und Verwendung dieser Gefälle,
besonders wenn solche an einen Einbringer von einer andern Confesston geliefert wer-
den mußten, zuzuschreiben ist, und daß
b) man sich in Ablegung der Partikular= und Obereinbringerei-Rechnungen unnöthige
Weitlufigkeiten erlaubt hat, und von den Commun-Rechnungs= Nevisoren ungebühr-
liche Anrechnungen gemacht worden sind) so daß die Einzugs Rechnungsstell= und
Prob, Kosten öfters einen bedeutenden Theil der Gefälle hinweggenommen, sa bis-“
weilen folche ganz aufgezehrt haben.
Damit nun einestheils das Publikum von der richtigen Einsendung, und Verwen-
dung der freiwilligen Gaben zum Besten der Waisenhäuser die Ueberzeugung erhalte)
anderntheils der Verwaltungs-Aufwand vermindert, und das ganze Geschäft auf die ein-
fachste Weise behandelt werde) wird hiemit für die Jukunft folgendes verordnet: