Volltext : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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fie  nicht  von  dem  Geber  ausdrüklich  für  ein  besonderes  Waisenhaus  bestimme  werden,
sedem  der  beiden  Institute  zu  gleichen  Theilen  gebühren  sollen,  miteinander  zu  vergleichen,
  und  wird  hierüber  die  genaueste  Aufsicht  getragen  werden.
.)  In  Betreff  der  gesezlich  regulirten  Gefälle
1I)  hat  man  in  Hinstcht  auf  den  Einzug  und  die  Lieferung  derselben  zum  Pflegamt
wahrgenommen,  daß  auch  diesenigen  Gefälle,  die  ihrer  Natur  nach  im  Laufe  des  Rechnungs-Jahrs
  wohl  eingezogen  werden  können,  dennoch  von  den  Untereinbringern  gröstentheils
  erst  am  Ende  desselben  eingezogen  werden,  weil  ihnen  der  Betrag  derselben  oft
erst  spät  bekannt  gemacht  wird.
Da  deshalb  die  Zucht=  und  Waisenhaus-  Pfleg4mter  zwischen  Jakobi  und  Lichtmes
manchmal  in  Geld-Verlegenheiten  gerathen,  fo  wird  zu  Verhütung  derselben  verordnet,  daß
#a)  alsbald  nach  geendigtem  Steuersaz  aus  dem  hiedei  geführten  Protokoll  ein  Auszug
in  Ansehung  der  Elassisikation  der  Wirthe  und  Bierbrauer  wegen  ihrer  für  die  Juchtund
  Waisenhäuser  zu  entrichtenden  Gebühr  den  Untereinbringern  zugestellt,  und  hies
nach  der  Einzug  sogleich  gemacht,  daß  '

b)dasvomGerichtauszustellendeerseichnißderimOttebesindlichenSchwindet-nicht
erst  am  Ende  des  Jahrs,  sondern  an  Jakobi  gefertigt  und  dem  Untereinbringer  zum
Einzug  uͤbergeben,  und  daß

e)  die  Frucht-Surrogat-Gelder  nicht  gerade  in  4  Quartal-Lieferungen  zerschlagen,  sondern
  wo  immer  die  Umstaͤnde  der  Ämtspfleg-Casse  es  zulassen,  in  dem  ersten  oder
den  zwei  ersten  Quartalen  ganz  abgetragen  werden  sollen.  Auch  wird

d)  im  Allgemeinen  den  Commun-Rechnungs-Revisoren  zur  Pflicht  gemacht,  genau  darauf
  zu  sehen,  ob  das  in  jedem  Quartal  gefallene  von  den  Unter=  den  Obereinbrin"
gereien  und  von  den  leztern  den  betreffenden  Pflegämtern  sogleich  am  Ende  desselben
geliefert  worden  sey,  und  falls  es  sich  nicht  so  fände,  die  Anzeige  davon  alsbald  u
weiteren  Verfügung  zu  machen.  Was  sodann
I1)  die  Verrechnung  der  gesezlichen  Zucht=  und  Waisenhaus=  Gefälle  angehe)  so  fim
det  man  zu  verordnen  für  nöchig,  da
a)da  durch  die  Verordnung  vom  20.  April  1814  die  Abgabe  von  den  Gemeinde
Frucht-Vorräthen  in  eine  beständige  Abgabe  verwandelt  worden  ist,  welche  die  Amts“
pflege  jeden  Oberamts  an  die  Zucht=  und  Waisenhaus,  Obereinbringerei  unmittelbor
einzuliefern  hat,  die  Rubrik:  Einnahm-Geld  von  verkauften  Früchten,  in  dem  Portikular
  der  Untereinbringer  hinweggelassen,  in  den  Obereinbringerei-Rechnungen  aber
dieser  Geld-Ansaz  für  die  Frucht=  Beiträge  unmitctelbar  nach  der  Rubrik:  von  Colloteral-Erbschaften
  und  Legaten,  in  das  lehte  Feld  der  Tabelle,  unter  der  Rubeil:
Bestimmces  Geld-Surrogac  für  den  vormaligen  Dinkel-Beitrag  aufgenommen  wer“
den  soll.  Sben  so  fällt  »
b)  in  dem  Partikular  der  Untereinbringer  die  Rubrik:  Einnahm-Geld  saͤhrlichet  Beiträge
  von  den  pis  corporibus  des  Orts  hinweg,  weil  diese  seit  der  neueren  Einrichtung
  an  die  betreffende  Stiftungs-Verwaltung,  und  von  derselben  an  die  Amtsp#e#-ge
  abzugeben  sind;

WP)0  ist  in  den  Obereinbringerei-Rechnungen  sowohl  bei  der  Einnahme  als  bei  der  Ausgo“