Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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be  unmittelbar  nach  der  Rubrik:  vom  und  im  Ausstand,  auch  noch  die  Rubrif:  von
Resticuendis  oder  an  Restituendis  bezahlt,  einzubringen,  damit  das,  was  bei  Revision
  der  Rechnungen  oder  bei  andern  Gelegenheiten,  oder  von  höhern  Behörden  zur
Einnahme  und  Ausbezahlung  erkannt  wird)  in  den  folgenden  Jahren  unter  diesen
Rubriken  verrechnet  werde,

sind  in  den  Partikularien  der  Untereinbringer  die  beiden  Rubriken:  Einzugs=  Gebühr
und  Schreibverdienst  unter  der  nemlichen  Benennung,  und  in  den  Obereinbringerei-Rechnungen
  die  3  Rubriken:  Einzugs-  Gebühr,  Rechnungsstell-Kosten,  und  Schreibverdienst,
  Rechnungs,  Revisions-Kosten,  unter  der  allgemeinen  Benennung:  Verwaltungs-Kosten
  in  eine  Rubrik  zu  verwandeln,  und  darin  alle  genannte  Kosten,
so  wie  was  außerordentlicher  Weise  an  Diäten,  Reisekosten,  Taglöhnen  und  dergleichen
  dazu  kommen  könnte,  in  einer  Summe  zu  verrechnen,  um  so  mehr,  als  sol—
che  in  den  Haupc-Plegamts-Rechnungen  zum  Behuf  der  schnellen  Uebersicht  aller
Verwaltungs-Kosten  ebenfalls  unter  einer  einzigen  Rubrik  aus  jeder  Obereinbringerei:
  Rechnung  in  einem  Auswurf  verrechnet  werden.

wird  den  Commun-Rechnungs=  Revisoren  bei  zu  gewarten  habender  Ahndung  aufgegeben,
  unnöthige  Weitläufigkeiten  sowohl  in  den  Partikular=  als  den  Obereinbringerei,
  Rechnungen  in  Hinsscht  auf  Schreibart,  Ausdehnung  der  Rubriken,  specifike  Verrechnung
  der  Surplusgelder  und  deren  Ausstände,  da  diese  schon  in  den  oberamtlichen
  Surplusgeld-Consignationen  specificirt  seyn  müssen,  und  dergleichen  durchaus
nicht  zu  dulden,  sondern  den  deshalb  angerechneten  Verdienst  ohne  weiters  zu  durchstreichen;
  hauptsächlich  aber  nicht  zu  gestatten,  daß  die  Untereinbringer  ihre  Partikularien
  mit  solchen  Rubriken,  worin  niemals  etwas  vorkommen  kann,  z.  B.  von  Schuzjuden,
  wenn  ssch  keine  im  Orte  besinden,  von  Handwerks-Zünften)  wo  keine  Laden
pfind,  von  gehend-Verleihungen,  wenn  die  Zehbenden  weder  dem  königlichen  Aerario
noch  Communen  oder  Stiftungen,  sondern  Grundherrschaften  oder  Privatpersonen  gehören
  r2rc.  auf  ganz  leer  gelassenen  Seiten  oder  Blättern  anfüllen,  und  hiedurch  ihren
Schreibverdienst  vergrößern.

Hingegen  will  man  den  Untereinbringern  gestattet  haben)  von  den  Partikularien
statt  der  bisher  bestimmt  gewesenen  2  kr.  künftighin  3  kr.  vom  Blatt,  wobei  aber
durchaus  keine  leere  Seiten  und  Blätter  passtren)  mit  Innbegriff  der  Schreibmaterialien
  anzurechnen.

Da  sedem  Oberamt  sein  Betreff  an  dem  Frucht-Beitrags=  Surrogat  nach  dem  Steuerfuß
  zugeschieden  ist,  welcher  unter  dem  Amtsschaden  oder  den  Amts,  Vergleichungs-Kosten
  unter  den  einzelnen  Communen  und  Privaten  umgelegt,  von  den  rechnenden
Bürgermeistern  oder  Steuer=  Einbringern  jeden  Orts  eingezogen,  und  mit  den  Amtsschadens-Geldern
  zu  den  Amtspflegen,  mit  welchen  die  Gefäll,  Obereinbringereien  in
der  Regel  verbunden  sind,  geliefert  werden  muß,  die  rechnenden  Bürgermeister  oder
Scteuer,  Einbringer  aber  nach  der  Commun=  Ordnung  Seite  ½1.  #.  2.  n.  1.  und
S.  127.  J.  7.  p.  2.  schuldig  sind,  die  Amtsschadens-Gelder  um  ihre  Befoldung  und
ohne  daß  hievon  eine  Einzugs-Gebühr  passtrt,  einzuziehen  und  zu  liefern,  so  faͤlli
die  den  Untereinbringern  zugestandene  Einzugsgebuͤhr  von  diesen  Frucht-Surrogat-