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be unmittelbar nach der Rubrik: vom und im Ausstand, auch noch die Rubrif: von
Resticuendis oder an Restituendis bezahlt, einzubringen, damit das, was bei Revision
der Rechnungen oder bei andern Gelegenheiten, oder von höhern Behörden zur
Einnahme und Ausbezahlung erkannt wird) in den folgenden Jahren unter diesen
Rubriken verrechnet werde,
sind in den Partikularien der Untereinbringer die beiden Rubriken: Einzugs= Gebühr
und Schreibverdienst unter der nemlichen Benennung, und in den Obereinbringerei-Rechnungen
die 3 Rubriken: Einzugs- Gebühr, Rechnungsstell-Kosten, und Schreibverdienst,
Rechnungs, Revisions-Kosten, unter der allgemeinen Benennung: Verwaltungs-Kosten
in eine Rubrik zu verwandeln, und darin alle genannte Kosten,
so wie was außerordentlicher Weise an Diäten, Reisekosten, Taglöhnen und dergleichen
dazu kommen könnte, in einer Summe zu verrechnen, um so mehr, als sol—
che in den Haupc-Plegamts-Rechnungen zum Behuf der schnellen Uebersicht aller
Verwaltungs-Kosten ebenfalls unter einer einzigen Rubrik aus jeder Obereinbringerei:
Rechnung in einem Auswurf verrechnet werden.
wird den Commun-Rechnungs= Revisoren bei zu gewarten habender Ahndung aufgegeben,
unnöthige Weitläufigkeiten sowohl in den Partikular= als den Obereinbringerei,
Rechnungen in Hinsscht auf Schreibart, Ausdehnung der Rubriken, specifike Verrechnung
der Surplusgelder und deren Ausstände, da diese schon in den oberamtlichen
Surplusgeld-Consignationen specificirt seyn müssen, und dergleichen durchaus
nicht zu dulden, sondern den deshalb angerechneten Verdienst ohne weiters zu durchstreichen;
hauptsächlich aber nicht zu gestatten, daß die Untereinbringer ihre Partikularien
mit solchen Rubriken, worin niemals etwas vorkommen kann, z. B. von Schuzjuden,
wenn ssch keine im Orte besinden, von Handwerks-Zünften) wo keine Laden
pfind, von gehend-Verleihungen, wenn die Zehbenden weder dem königlichen Aerario
noch Communen oder Stiftungen, sondern Grundherrschaften oder Privatpersonen gehören
r2rc. auf ganz leer gelassenen Seiten oder Blättern anfüllen, und hiedurch ihren
Schreibverdienst vergrößern.
Hingegen will man den Untereinbringern gestattet haben) von den Partikularien
statt der bisher bestimmt gewesenen 2 kr. künftighin 3 kr. vom Blatt, wobei aber
durchaus keine leere Seiten und Blätter passtren) mit Innbegriff der Schreibmaterialien
anzurechnen.
Da sedem Oberamt sein Betreff an dem Frucht-Beitrags= Surrogat nach dem Steuerfuß
zugeschieden ist, welcher unter dem Amtsschaden oder den Amts, Vergleichungs-Kosten
unter den einzelnen Communen und Privaten umgelegt, von den rechnenden
Bürgermeistern oder Steuer= Einbringern jeden Orts eingezogen, und mit den Amtsschadens-Geldern
zu den Amtspflegen, mit welchen die Gefäll, Obereinbringereien in
der Regel verbunden sind, geliefert werden muß, die rechnenden Bürgermeister oder
Scteuer, Einbringer aber nach der Commun= Ordnung Seite ½1. #. 2. n. 1. und
S. 127. J. 7. p. 2. schuldig sind, die Amtsschadens-Gelder um ihre Befoldung und
ohne daß hievon eine Einzugs-Gebühr passtrt, einzuziehen und zu liefern, so faͤlli
die den Untereinbringern zugestandene Einzugsgebuͤhr von diesen Frucht-Surrogat-