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Königlich= Württembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Montag, 8. Jul.
Kbdnigl. Verordnung, dile Geschäfts-Führung bei dem Departement der Finanzen betr,
d. d 4. Jul. 1316.
Se. Königl. Masestät haben die Functionen des Finanz-Ministers den zum
Minister ernannten Geheimen" und Staats-Rathe von Orto, als General= Director
der Finanzen aufzutragen, und in Absscht auf die Geschäfrs-Führung bei dem Depar-
kement der Finanzen folgende Bestimmungen festzusegen gnädigst geruhc.
Die ganze Finanz-Administration mit allen dazu gehörigen Sectionen steht unter
der unmittelbaren Ober-Aufsicht und Leitung des General= Finanz= Directors, welcher
zu Berathung wichtiger Gegenstände, und solcher, die das Finanz-Wesen im Allgemei-
nen betreffen, das General-Finanz-ECollegium beiznziehen hat. Dieses General= Finanz--
Collegium wird, unter dem Prästdio des General-Finanz-Dirertors, aus den " Staats-
Räthen v. Dunger, v. Weisser, v. Süßkind, v. Weckherlin, v. Hart-
mann, und aus dem Aeltesten der beiden General= Staats-Casssere gebildet.
Uusserdem steht es, wenn Gegenstände, die zum Geschäftskreife der Secceion des
Bergwerks, Eisen= und Salinen-Wesens oder der Section des Land-Bauwesens gehö-
ren) im General-Finanz-Eollegium in Vortrag und Berathung kommen, dem General=
Finanz-Dirertor frey) von den Chefs oder den ältesten Räthen der genannten Sectio-
neu beyzuziehen, wen er für gut findet. Alle Berichte, Gutachken und Anbringen an
Se. Königl. Mas. werden von dem General-Finanz-Director allein erstattet, und
die Ministerial-Verfügungen gehen von ihm allein aus. In Fällen, wo die Ansschten
und Anträge des General-Finanz-Directors von denen des General-Finanz-Collegii
verschieden sind, hat der erstere beyderley Anträge Sr. Königl. Mas. immediate vor-
zulegen, und die allerhöchste Entscheidung darüber einzuholen. Das Protokoll bey dem
General-Finanz= Collegio hat in der Regel der General: Secretär des Finanz, Depar-
tements, für welchen auch der zweyte Ministerial-Secretär hiezu gebraucht werden kann,
zu führen. Der Minister ist aber befugt, auch einzelnen Mitgliedern oder andern Rä-