Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

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Werordunung wegen des Mlers der in die protestantischen Schulen aufzunehmenden Kinder. 
Sa Königl. Mas. haben Sich bewogen gefunden, die Bestimmung des #. 6. 
der General-Verordnung für die protestantischen Elementar-Schulen vom Jahr 18720. 
in Betreff des Alters der in die Schulen aufzunehmenden Kinder, dahin abznändern, 
daß künftig an Georgii jeden Jahrs alle Kinder) welche bis zum lezten December des- 
selben Jahrs das 6te Lebens-Jahr compliren, in die öffentliche Schule aufgenommen 
werden sollen. 
Sämtlichen protestantischen Dekanen und Schul-Inspectoren wird diese allerhöchste 
Verordnung hiemit zur Nachachtung bekannt gemachte, und haben dieselbe den unterge“ 
ordneten Geistlichen und Schullehrern das Erforderliche hiernach aufzugeben. Sluttg. 
den 4. Jul. 1876. Königl. Ministerium der Geistlichen Angelegenheiten. 
Graf von Zeppelin. 
Perordnung, die Conferenzen der evangelischen Schullehrer betreffend. 
Se. Königl. Mas. haben in Beziehung auf die durch die General-Verord, 
nung für die evangelischen Elementar-Schulen des Königreichs vom Jahr 1870. J“. 21. 
allgemein angeordneten Schullehrer-Conferenzen vermög allerhöchsten Reseripts vom 2. 
d. Mon. folgende Bestimmungen theils zu wiederholen, theils neu zu treffen geruht: 
1) Die Schullehrer= Conferenzen sind ohne Ausnahme in allen Diöcesen, und zwar 
überall jährlich Viermal zu halten. Eine willkührliche Beschrankung dieser Jall 
ist unter keinen Umständen gestattet. 
2) Die Conferenz' Directoren werden auf Vorschläge) welche die Dekane durch die 
General-Superintendenten einzusenden haben, von dem Königl. Ober-Conssstorium 
ernannt und entlassen. Jede Anstellung und Veranderung wird durch das Kön. 
Staats= und Regierungs-Blatt bekannt gemacht. 
3) Dem Auftrage, das Geschäft eines Conferenz-Directors zu übernehmen, darf sich 
kein Geistlicher ohne genügende Gründe, deren genaue Untersuchung er ssch gefallen 
lassen muß, entziehen. Nur ein Alter über 6o Jahre spricht von der Verbindlich 
keit zur Uebernahme frei. 
4) Jedem. Conferenz= Director sind die Schullehrer und Provisoren des Conferenz-Be- 
zirks für die Zwecke der Anstalt untergeordnet. Ohne seine Erlaubniß darf keines 
derselben die Conferenz versäumen, ohne seine Dispensation keiner sich den allges 
meinen Obliegenheiten entziehen. « 
5) Die saͤmtlichen Geistlichen jeder Dioͤcese, insbesondere die Juͤngern, haben die 
Pllicht, den Conferenz-Director auf sein Verlangen in den ihm obliegenden Ge- 
schäften zu unterstüzen, und besonders in Krankheits-Fällen desselben entweder gan 
oder theilweise die Conferenz in seinem Namen und nach seinem Plane zu lerten. 
6) Bei jeder Conferenz wird ein Protokoll geführt. Der Director bedient sch das# 
eines Schullehrers, der cs nach seiner Anordnung zu verfassen hat. 
—)Dem Dekan wird bei der sährlichen Kirchen, und Schul, Visttarion von dem Con“ 
ferenz, Director ein Bericht uber den Zustand der Conferenz, nebst einem volliän“
	        
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