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tungs-Verwaltung Ruͤksprache zu nehmen ist. Wenn sedoch aus den Mitteln der Ge,
meinde, und der öffentlichen Stiftungen die Verpflegung des Irren niche ganz bestritten
werden könnte) so ist die Amespflege, wo es nicht schon ohnehin in dem Herkommen
liegt) zur Concurrenz verbunden.
Nach diesen Bestimmungen haben also die Königl. Oberdmeer mic den Anträgen
zur Aufnahme in das Irrenhaus zugleich auch die Mirtel zur Bestreitung des künfigen
Aufwands so vorzulegen, daß darüber keine weiteren Zweifel und Untersuchungen vor,
kommen können. Zugleich wird denselben die Sorge für die richtigen Quartalzahlungen
der Kostgelder, ohne welche das Irrenhaus nicht bestehen kann, zur dringenden Pfsüche
gemacht. Stutegart, den 24. Jul. 1816. Kön. Ministerium den Innern. v. Otte.
Rechts-Erkenntulsse des Königl. Ober-Apellat. Tribonals.
1) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
den Erben des Bierbrauers Schmid zu Ochsenhausen, Kl. Nien, und dem Perru JFr-
sten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, Bekl. Aten, Eneschädigung wegen e,
leisteter Accise= und Umgelds-Abgaben betreffend, wird das absolutorische Erkennauß
des Richters voriger Instanz bestätigt. Tübingen, den 4. Jul. 1816.
2) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
dem Handlungshanse Gebrüder Mäs zu Frankfurt am Main, Kl. Nien, und den Erden
des vormaligen Hofbank= Controleurs Volz in Stuttgart, Bekl. Aten, Regreß, Jorde,
rung wegen Wechsels betreffend, wird die Berufung wegen Mangels an einer Beschwer,
de durch Urthel verworfen. Tübingen, den :1. Jul. 1816.
3) In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
der Pacht-Gesellschaft der Königl. Saline zu Offenau, Vorkl.) Wiederbekl., jezt, be
#iehungsweise, Nten und Aten, sodann dem Königl. Finanz= Departement, Section des
Salinenwesens, Vorbekl., Wiederkl., nun Atin und Mit-Nen, gegenseirige Rechts-
Ansprüche betr., wird das Erkenntniß erster Instanz, in der Vor= und Nachklage, theus
erlduternd bestatigt, theils abgeändert, und in einigen Punkten Beweisführung erkanm
oder vorbehalten. lbid. eod.
4) In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen
den Bürgermeistern Lieb und Stoffler zu Freudenstadt, Imploranten, Nen, und der
Wittwe des Lowenwirths Wolpper, cum curat. daselbst, Imploratin, Atin, Wiederher-
stellung in den vorigen Stand in Beziehung auf Loration im Gannte betreffend, wird
die Berufung, uuter Verwerfung sämtlicher unstarthaften Gesuche), wegen Mangels an
irgend einer Beschwerde durch Urthel abgeschlagen, und jeder der beiden Appellanten,
wegen ihrer abermaligen grundlosen Streitsucht, zu einer Fiscal, Strafe von 20 Thalecn
verurcheilt. Tübingen, den 20. Jul. 1876.
KRechts = Erkenntnisse des Kön. Ober-Jnstiz-Collegiums.
à:) In der bei dem Kdnigl. Ober= Justiz-Collegium als korum prorogatum anhaͤn-
gigen Rechtssache erster Instanz der Ehegattin des Oberforstmeisters v. Plessen auf dem