Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

224 
tungs-Verwaltung Ruͤksprache zu nehmen ist. Wenn sedoch aus den Mitteln der Ge, 
meinde, und der öffentlichen Stiftungen die Verpflegung des Irren niche ganz bestritten 
werden könnte) so ist die Amespflege, wo es nicht schon ohnehin in dem Herkommen 
liegt) zur Concurrenz verbunden. 
Nach diesen Bestimmungen haben also die Königl. Oberdmeer mic den Anträgen 
zur Aufnahme in das Irrenhaus zugleich auch die Mirtel zur Bestreitung des künfigen 
Aufwands so vorzulegen, daß darüber keine weiteren Zweifel und Untersuchungen vor, 
kommen können. Zugleich wird denselben die Sorge für die richtigen Quartalzahlungen 
der Kostgelder, ohne welche das Irrenhaus nicht bestehen kann, zur dringenden Pfsüche 
gemacht. Stutegart, den 24. Jul. 1816. Kön. Ministerium den Innern. v. Otte. 
Rechts-Erkenntulsse des Königl. Ober-Apellat. Tribonals. 
1) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen 
den Erben des Bierbrauers Schmid zu Ochsenhausen, Kl. Nien, und dem Perru JFr- 
sten von Metternich-Winneburg-Ochsenhausen, Bekl. Aten, Eneschädigung wegen e, 
leisteter Accise= und Umgelds-Abgaben betreffend, wird das absolutorische Erkennauß 
des Richters voriger Instanz bestätigt. Tübingen, den 4. Jul. 1816. 
2) In der Appellations-Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen 
dem Handlungshanse Gebrüder Mäs zu Frankfurt am Main, Kl. Nien, und den Erden 
des vormaligen Hofbank= Controleurs Volz in Stuttgart, Bekl. Aten, Regreß, Jorde, 
rung wegen Wechsels betreffend, wird die Berufung wegen Mangels an einer Beschwer, 
de durch Urthel verworfen. Tübingen, den :1. Jul. 1816. 
3) In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen 
der Pacht-Gesellschaft der Königl. Saline zu Offenau, Vorkl.) Wiederbekl., jezt, be 
#iehungsweise, Nten und Aten, sodann dem Königl. Finanz= Departement, Section des 
Salinenwesens, Vorbekl., Wiederkl., nun Atin und Mit-Nen, gegenseirige Rechts- 
Ansprüche betr., wird das Erkenntniß erster Instanz, in der Vor= und Nachklage, theus 
erlduternd bestatigt, theils abgeändert, und in einigen Punkten Beweisführung erkanm 
oder vorbehalten. lbid. eod. 
4) In der Appellations= Sache von dem Königl. Ober-Justiz-Collegium zwischen 
den Bürgermeistern Lieb und Stoffler zu Freudenstadt, Imploranten, Nen, und der 
Wittwe des Lowenwirths Wolpper, cum curat. daselbst, Imploratin, Atin, Wiederher- 
stellung in den vorigen Stand in Beziehung auf Loration im Gannte betreffend, wird 
die Berufung, uuter Verwerfung sämtlicher unstarthaften Gesuche), wegen Mangels an 
irgend einer Beschwerde durch Urthel abgeschlagen, und jeder der beiden Appellanten, 
wegen ihrer abermaligen grundlosen Streitsucht, zu einer Fiscal, Strafe von 20 Thalecn 
verurcheilt. Tübingen, den 20. Jul. 1876. 
KRechts = Erkenntnisse des Kön. Ober-Jnstiz-Collegiums. 
à:) In der bei dem Kdnigl. Ober= Justiz-Collegium als korum prorogatum anhaͤn- 
gigen Rechtssache erster Instanz der Ehegattin des Oberforstmeisters v. Plessen auf dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.