Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

224

tungs-Verwaltung  Ruͤksprache  zu  nehmen  ist.  Wenn  sedoch  aus  den  Mitteln  der  Ge,
meinde,  und  der  öffentlichen  Stiftungen  die  Verpflegung  des  Irren  niche  ganz  bestritten
werden  könnte)  so  ist  die  Amespflege,  wo  es  nicht  schon  ohnehin  in  dem  Herkommen
liegt)  zur  Concurrenz  verbunden.

Nach  diesen  Bestimmungen  haben  also  die  Königl.  Oberdmeer  mic  den  Anträgen
zur  Aufnahme  in  das  Irrenhaus  zugleich  auch  die  Mirtel  zur  Bestreitung  des  künfigen
Aufwands  so  vorzulegen,  daß  darüber  keine  weiteren  Zweifel  und  Untersuchungen  vor,
kommen  können.  Zugleich  wird  denselben  die  Sorge  für  die  richtigen  Quartalzahlungen
der  Kostgelder,  ohne  welche  das  Irrenhaus  nicht  bestehen  kann,  zur  dringenden  Pfsüche
gemacht.  Stutegart,  den  24.  Jul.  1816.  Kön.  Ministerium  den  Innern.  v.  Otte.

Rechts-Erkenntulsse  des  Königl.  Ober-Apellat.  Tribonals.

1)  In  der  Appellations-Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz-Collegium  zwischen
den  Erben  des  Bierbrauers  Schmid  zu  Ochsenhausen,  Kl.  Nien,  und  dem  Perru  JFrsten
  von  Metternich-Winneburg-Ochsenhausen,  Bekl.  Aten,  Eneschädigung  wegen  e,
leisteter  Accise=  und  Umgelds-Abgaben  betreffend,  wird  das  absolutorische  Erkennauß
des  Richters  voriger  Instanz  bestätigt.  Tübingen,  den  4.  Jul.  1816.

2)  In  der  Appellations-Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz-Collegium  zwischen
dem  Handlungshanse  Gebrüder  Mäs  zu  Frankfurt  am  Main,  Kl.  Nien,  und  den  Erden
des  vormaligen  Hofbank=  Controleurs  Volz  in  Stuttgart,  Bekl.  Aten,  Regreß,  Jorde,
rung  wegen  Wechsels  betreffend,  wird  die  Berufung  wegen  Mangels  an  einer  Beschwer,
de  durch  Urthel  verworfen.  Tübingen,  den  :1.  Jul.  1816.

3)  In  der  Appellations=  Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz-Collegium  zwischen
der  Pacht-Gesellschaft  der  Königl.  Saline  zu  Offenau,  Vorkl.)  Wiederbekl.,  jezt,  be
#iehungsweise,  Nten  und  Aten,  sodann  dem  Königl.  Finanz=  Departement,  Section  des
Salinenwesens,  Vorbekl.,  Wiederkl.,  nun  Atin  und  Mit-Nen,  gegenseirige  Rechts-Ansprüche
  betr.,  wird  das  Erkenntniß  erster  Instanz,  in  der  Vor=  und  Nachklage,  theus
erlduternd  bestatigt,  theils  abgeändert,  und  in  einigen  Punkten  Beweisführung  erkanm
oder  vorbehalten.  lbid.  eod.

4)  In  der  Appellations=  Sache  von  dem  Königl.  Ober-Justiz-Collegium  zwischen
den  Bürgermeistern  Lieb  und  Stoffler  zu  Freudenstadt,  Imploranten,  Nen,  und  der
Wittwe  des  Lowenwirths  Wolpper,  cum  curat.  daselbst,  Imploratin,  Atin,  Wiederherstellung
  in  den  vorigen  Stand  in  Beziehung  auf  Loration  im  Gannte  betreffend,  wird
die  Berufung,  uuter  Verwerfung  sämtlicher  unstarthaften  Gesuche),  wegen  Mangels  an
irgend  einer  Beschwerde  durch  Urthel  abgeschlagen,  und  jeder  der  beiden  Appellanten,
wegen  ihrer  abermaligen  grundlosen  Streitsucht,  zu  einer  Fiscal,  Strafe  von  20  Thalecn
verurcheilt.  Tübingen,  den  20.  Jul.  1876.

KRechts  =  Erkenntnisse  des  Kön.  Ober-Jnstiz-Collegiums.

à:)  In  der  bei  dem  Kdnigl.  Ober=  Justiz-Collegium  als  korum  prorogatum  anhaͤngigen
  Rechtssache  erster  Instanz  der  Ehegattin  des  Oberforstmeisters  v.  Plessen  auf  dem