Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro. 35. 183160. aõ: 
Königlich= Württembergisches 
Staats= und Regierungs-Blakt. 
  
Samstag, 10. Aug. 
  
Königl. Verordnung, einen privilegirten Criminal= Gerichtsstand für die der Souveralnität 
unterworsenen vormaligen Reichs-Fürsten und Grafen betr. d. d. 6. Aug. 1616. 
Da Se. Königl. Mafest. für die allerhöchst Ihrer Souverainität unterworfenen 
vormaligen Reichs= Fürsten und Reichs= Grafen einen privilegirten Criminal-Gerichts, 
C□htaud bestimmt, und dazu provisorisch das Königl. Ober-Appellations= Tribunal zu 
Tubingen dergestalt constituirt haben, daß solches in den Sachen gedachter Fürsten und 
Grafen die Straf= Gerichtsbarkeit in derselben Maaße, wie sie dem Criminal-Tribunal 
gegen die übrigen Elassen der Königl. Uncerthanen zusteht, ausübe, und demnach auch, 
gleich diesem, in den dazu geeigneten Fällen die verhandelten Acten mit seinem Erkennt- 
nisse an das Königl. Justiz: Ministerium einsende, damit sse von der unter dessen Prä- 
fdio bestehenden Revisions-Behörde, nach den vorliegenden gesetlichen Vorschriften re- 
vidirt werden: So wird solches hiemit öffentlich bekannt gemacht. Stuttgart, den 6. 
Aug. 18.6. Königl. Staats-Ministerium. 
Die Fübrung der Kirchenbücher und Familien-Register in Ansehung der von der Confession der 
Pfarrei ihres Wohn, Orts dissemtirenden einer benachbarten Pfarrei ihrer Confession zuge- 
theilten Ors- Einwohner betreffend. 
Se. Königl. Masestät haben durch allerhöchste Resolution vom 29. Jul. d. J. 
zu verordnen geruhr, daß in Ansehung dersenigen Einwohner eines Orts, welche, als 
von der Confession der Orts= Pfarrei dissentirend, in eine benachbarte Pfarrei ihrer Con- 
fession eingepfarrt s#und, die Tauf-, Ehe= und Todten-Bücher von dem Paro- 
chus ihrer Confessson, dem sse zugetheilt sind, die FTamilien-Register aber von dem 
Parochus ihres Wohnorts, dem zu diesem Ende der Parochus des Dissentirenden" von je- 
der Laufe, Trauung, Sterbfall 2c. logleich nach vorgenommenem kirchlichen Acte, schrift- 
liche Nachricht zu geben hat, — gefuhrt werden sollen. 
Diese allerhöchste Verordnung wird hiemit zur allgemeinen Kenutniß gebracht, und 
haben die protestantischen und katholischen Geistlichen) in deren Pfarr= Orten sich Dissen-
	        
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