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nicht die Begruͤndung der Constitution, als die einzige Bestimmung dieser Versamm-
lung, ausschliehlich zum Gegenstand habe, werde berüksichtiget werden.
Ueberdieß liece es schon in der Natur einer Uncerhandlung, daß es der Regierungs-
dehörde in keinem Falle möglich ist, eine frühere Beendigung des Geschafts zu bewirken,
wenn nicht auch die Stände gleichen Schritt mit ihr halcen. Gleichwohl ist es offenkundig,
daß die Erklärungen des ständischen Comité über die wicheigsten Puncte der Verfassung
namentlich über die Steuren und über den ständischen Organismus, erst vor kurzer Zeie
den Königl. Unterhandlungskommissarien zugestellt worden siad, und daß, wenn nun-
mehr die Königl. Behörden diesen Puncten nicht eine gleich genaue und aufmerksame
Grüfur und eine gleich reifliche lleberlegung widmen würden, dieselbe nicht nur ihren.
ülichten gegen König und Vaterland zuwiderhandeln, sondern sich auch den gerechte-
sten Beschwerden von Seiten der Stände um so mehr aussezen würden, als diese selbst
bei Beantwortung einer von den Königlichen Unterhandlungskommissarien an die stän-
dischen Bevollmächtigten erlassenen Erinnerungs-Note unterm 28. Jun. d. J. zu dußern
keinen Anstand nahmen: '
„Es liege die Schuld der Verzoͤgerung nicht an dem Mangel eines guten Fort-
gangs im Geschaͤft, sondern lediglich an der Ueberzeugung, daß es vor allen
Dingen die erste Pflicht sey, eine so wichtige Arbeit mit teutscher Besonnenheit
zu behandeln; und so sehr die Stände-Versammlung die Gesinnungen Seiner
Königl. Masestäát in Hinsicht auf den Wunsch, daß das Volk in den bal-
digen völligen Genuß seiner Rechte gesetzt werden möge) theile: so könne doch
das ständische Comicé darinn keinen Grund finden, ein Geschäft zu übereilen,
das die Norm für Jahrhunderte werden solle, indem die Nachwelt dereinst Spu-
ren von Uebereilung nicht damit entschuldigen werde) daß man die Kosten eines.
Landtags haben ersparen wollen.“
Erst unterm 13. d. Mon. lieferten die Staͤnde mehrere Nachtraͤge in Betreff der
oͤffentlichen Rechtsverhaͤltnisse der Staatsbuͤrger, der Gemeinden und Ämtskorporationen,
der Gesezgebung, und des katholischen Kirchenguts, auch sieht man noch jezt der Erklaͤ—
rung derselben uͤber die Materie von der buͤrgerlichen Gerechtigkeitspflege, von der Straf-
rechts-Verwaltung, von der Regierungsgewalt in Polizeisachen, von den Unterrichts-
anstalten und von dem Forst= und Jagdwesen, entgegen; woraus sich ergibt, welchen
Werth man der Angabe, daß von den Staͤnhen bereits alles vorgelegt sey, und die Be-
endigung nur von der Genehmigung Sr. Königl. Masest c abhänge, beizulegen hat.
Inzwischen haben sedoch Se. Königl. Masestát von Selbst den Bedacht dar-
auf genommen, Allerhöchstdero getreuen Unterthanen den nochwendigen Verzug, der
mit einem solchen vielumfassenden und auf die späte Nachkommenschaft berechneten Wer-
ke verbunden ist, so wenig als möglich fühlbar zu machen, und sse vielmehr schon jeze
dessenigen, was ihnen vor Vollendung des Ganzen zu Theil werden konnte, froh wer-