Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1816. (11)

Nro.  1.  1  3  16.  1

Königlich=  Württembergisches
Staats=  und  Regierungs-Blakt.

Samstag,  6.  Jan.

 

 

Rechts  =  Erkenntaisse  des  Kön.  Ober-Justiy=  Collegiums.

„I)  In  der  Appellations-Sache  von  Cantstadt  zwischen  dem  Advokaten  Beitter  in
Obertürkheim,  Bekl.  Anten,  und  dem  Bürger  und  Bekermeister  Johannes  Akermann
allda,  Kl.  Aten,  eine  streitige  Hofstatt  betreffend,  wurde  die  Urthel  erster  Instanz  reformirt.
  Stuttg,  den  18.  Dec.  1815.

2)  In  der  Appellations,  Sache  von  Mergentheim  zwischen  den  Michael  Kornschen
Eheleuten  in  Schmerbach,  Kl.  Anten,  und  Johann  Georg  Frauß  in  Spielbach,  Bekl.
Aten,  die  Erfüllung  der  von  beßhrerem  dem  Erstern  aus  Veranlassung  des  über  den  Mi,
chael  Korn  ausgebrochenen  Concurses  ertheilten  Jusicherungen  berreffend,  wurde  die  eingelegte
  UAppellation  wegen  Mangels  an  einer  gegründeten  Beschwerde  von  Amtswegen  verworfen.
  Stuttg.  den  rop.  Dec.  1815.

3)  In  der  Appellations=  Sache  von  Stuttgart  zwischen  Johannes  Schedel  zu  Möhringen
  Bekl.  Ancen  und  Gottlieb  Heinrich  Reuff  zu  Sindelfugen,  Kl.  Aten,  die  Aufhebung
  eines  Pferdehandels  berreffend)  wurde  nach  bereits  geschehenem  Definitiv,  Vortrag
über  die  vollständig  verhandelte  Sache  unter  Vermittlung  des  Königl.  Ober=  Justiz  Collegiums
  noch  ein  gütlicher  Vergleich  unter  den  Parthien  zu  Stande  gebracht.  Stutegart
den  20.  Dec.  1815.

4)  In  Sachen  erster  Instanz  zwischen  den  in  actis  genannten  von  Barillschen  Geschwistern
  als  Allodial,  Erben  des  Freiherrn  Venctian  von  Kechler,  Inten  an  einem,
und  den  gleichfalls  in  actis  genannten  Erben  des  Freiherrn  Theodor  von  Kechler  zu
Schwandorf,  Illten  am  andern  Theil,  eine  Schuldforderung  betreffend,  wurde  condemnatorie
  erkannt.,  lbid.  eod.

Aus  Auftrag  Königl.  Hochpreisl.  Reichs=  General,  O#er,  Post,  Direction  sezt  man