Full text : Staatsbürgerkunde.

122  Polizei.  Gesundheitswesen.  3  60.

oder  Privatschulen  im  zwölften  Lebensjahre  geimpft  werden.  Bleibt  die
Impfung  erfolglos,  so  ist  sie  im  folgenden  oder  im  dritten  Jahre  zu  wiederholenuy.


4.  Gesundheitspolizei  und  Gesundheitspflegeu).
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1.  Der  Handel  mit  Giften  wird  nur  zuverlässigen  und
unbescholtenen  Personen  gestattet;  für  bestimmte  Gifte  ist  er  den  Apothekern
vorbehalten2).

2.  Leichen  dürfen  nur  auf  Grund  von  Leichenpässen  an  andere
Orte  übergeführt  und,  wenn  der  Tod  nicht  besonders  durch  den  Arzt  oder  die
Ortsbehörde  festgestellt  ist,  erst  nach  drei  Tagen  beerdigt  werden.  Die
Beerdigung  außerhalb  der  öffentlichen  Begräbnisplätze  (Kirchhöfe)  sowie
die  Neuanlegung  dieser  fordert  polizeiliche  Genehmigung'#s).  Die  Feuerbestattung
  ist  mit  einigen  Einschränkungen  zugelassent).

3.  Zur  Verhütung  schädlicher  Ausdünstungen  sind  die
öffentlichen  Straßen  reinzuhalten  15).  Die  Ableitung  der  flüssigen  unreinen.
Stoffe  geschieht  durch  Abfuhr  oder  Kanalisation.  Da  das  unreine  Kanalwasser
  den  Flußläufen  nicht  zugeführt  werden  darf,  muß  es  zuvor  geklärt
oder  durch  Berieselung  von  Grundstücken  von  den  darin  befindlichen  unreinen
  Stoffen  befreit  werden.

4.  Die  Lebensmittelpolizei  soll  der  Fälschung  der
Nahrungs=  und  Genußmittel  und  gewisser  Gebrauchsgegenstände  (Spielwaren,
  Tapeten,  Farben,  Geschirre,  Petroleum)  entgegenwirken.  Der
Verkehr  mit  diesen  unterliegt  der  polizeilichen  Uberwachung  und  kann
polizeilich  näher  geregelt  werden.  Fälschungen  sind  mit  Strafe  bedrohtts).
—  Zur  Fleischüberwachung  ist  die  Schlachtvieh=  und  Fleisch-10)

  RImpfG.  8.  April  74  (RGB.  31).

11)  Eine  gemeinfaßliche  Anleitung  zur  Gesundheitspflege  gibt  das  vom
RGesundheitsamt  herausgegebene  Gesundheitsbüchlein  15.  Aufl.  (Berlin  12).

12)  GewO.  34  u.  StGB.  5  3673  u.  5;  Anm.  5  u.  16.

15)  LR.  II  11  8  463  u.  464,  184  u.  186  u.  764;  StGB.  §  367  1  u.  2.

14)  G.  14.  Sept.  11  (GS.  193).

15)  Das.  §  36610  u.  Polizeiverordnungen.

16)  RG.  14.  Mai  79  (RGB.  145).  Auf  Grund  dieses  RG.  ergingen  V.
über  den  Petroleumverkauf,  24.  Feb.  82  (RGB.  40),  RG.  über  die  Verwendung
gesundheitsschädlicher  Farben  5.  Juli  87  (RGB.  277)  während  der  Verkehr  mit
blei=  und  zinkhaltigen  Gegenständen  durch  RG.  5.  Juni  87  (RGB.  277),  mit
Kunstbutter  (Margarine)  durch  RG.  15.  Juni  und  Bek.  4.  Juli  97  (RGB.  475
und  591),  mit  künstlichen  Süßstoffen  (Saccharin)  durch  RG.  7.  Juli  02  (RGB.
253),  mit  Wein  durch  RG.  7.  April  09  (RGB.  393)  geregelt  wurde.