122 Polizei. Gesundheitswesen. 3 60.
oder Privatschulen im zwölften Lebensjahre geimpft werden. Bleibt die
Impfung erfolglos, so ist sie im folgenden oder im dritten Jahre zu wiederholenuy.
4. Gesundheitspolizei und Gesundheitspflegeu).
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1. Der Handel mit Giften wird nur zuverlässigen und
unbescholtenen Personen gestattet; für bestimmte Gifte ist er den Apothekern
vorbehalten2).
2. Leichen dürfen nur auf Grund von Leichenpässen an andere
Orte übergeführt und, wenn der Tod nicht besonders durch den Arzt oder die
Ortsbehörde festgestellt ist, erst nach drei Tagen beerdigt werden. Die
Beerdigung außerhalb der öffentlichen Begräbnisplätze (Kirchhöfe) sowie
die Neuanlegung dieser fordert polizeiliche Genehmigung'#s). Die Feuerbestattung
ist mit einigen Einschränkungen zugelassent).
3. Zur Verhütung schädlicher Ausdünstungen sind die
öffentlichen Straßen reinzuhalten 15). Die Ableitung der flüssigen unreinen.
Stoffe geschieht durch Abfuhr oder Kanalisation. Da das unreine Kanalwasser
den Flußläufen nicht zugeführt werden darf, muß es zuvor geklärt
oder durch Berieselung von Grundstücken von den darin befindlichen unreinen
Stoffen befreit werden.
4. Die Lebensmittelpolizei soll der Fälschung der
Nahrungs= und Genußmittel und gewisser Gebrauchsgegenstände (Spielwaren,
Tapeten, Farben, Geschirre, Petroleum) entgegenwirken. Der
Verkehr mit diesen unterliegt der polizeilichen Uberwachung und kann
polizeilich näher geregelt werden. Fälschungen sind mit Strafe bedrohtts).
— Zur Fleischüberwachung ist die Schlachtvieh= und Fleisch-10)
RImpfG. 8. April 74 (RGB. 31).
11) Eine gemeinfaßliche Anleitung zur Gesundheitspflege gibt das vom
RGesundheitsamt herausgegebene Gesundheitsbüchlein 15. Aufl. (Berlin 12).
12) GewO. 34 u. StGB. 5 3673 u. 5; Anm. 5 u. 16.
15) LR. II 11 8 463 u. 464, 184 u. 186 u. 764; StGB. § 367 1 u. 2.
14) G. 14. Sept. 11 (GS. 193).
15) Das. § 36610 u. Polizeiverordnungen.
16) RG. 14. Mai 79 (RGB. 145). Auf Grund dieses RG. ergingen V.
über den Petroleumverkauf, 24. Feb. 82 (RGB. 40), RG. über die Verwendung
gesundheitsschädlicher Farben 5. Juli 87 (RGB. 277) während der Verkehr mit
blei= und zinkhaltigen Gegenständen durch RG. 5. Juni 87 (RGB. 277), mit
Kunstbutter (Margarine) durch RG. 15. Juni und Bek. 4. Juli 97 (RGB. 475
und 591), mit künstlichen Süßstoffen (Saccharin) durch RG. 7. Juli 02 (RGB.
253), mit Wein durch RG. 7. April 09 (RGB. 393) geregelt wurde.